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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

e. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Abgabe an Minderjährige (Art. 20) zuwiderhandelt, sofern ihr oder sein Arbeitgeber nicht nach Absatz 4 strafbar ist;

f. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Pflichten der Unternehmen und die Einfuhrbeschränkungen (Art. 22–27) zuwiderhandelt;

g. den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte oder Proben (Art. 35) verweigert.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird ein Unternehmen bestraft, dessen Angestellte die Vorschriften über die altersabhängige Abgabe (Art. 20 Abs. 1) verletzen.

5 Als Unternehmen im Sinne von Absatz 4 gelten:

a. juristische Personen des Privatrechts;

b. juristische Personen des öffentlichen Rechts;

c. Personengesellschaften;

d. Einzelfirmen.

Art. 44 Verwertbarkeit von Informationen in einem Strafverfahren

Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Mitwirkungspflicht nach Artikel 35 Absatz 2 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.

Art. 45 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und Urkundenfälschung Die Strafbestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und über Urkundenfälschung nach den Artikeln 6, 7 und 15 des Bundesgesetzes vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.

Art. 46 Strafverfolgung

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.

2 Sie werden von der Eidgenössischen Zollverwaltung verfolgt und beurteilt, wenn es sich um eine Widerhandlung im Zusammenhang mit der Einfuhr handelt und gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200510 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200911 vorliegt.

9 SR 313.0

10 SR 631.0

11 SR 641.20