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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

4 Sie bringen ihre Ausführungsbestimmungen den Bundesbehörden zur Kenntnis.

5 Sie koordinieren den Vollzug untereinander.

3. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit

Art. 34

1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen informieren die Öffentlichkeit über bekannte oder vermutete Gesundheitsrisiken der Tabakprodukte und der nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten.

2 Sie informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:

a. ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit;

b. gesundheitsschädigende Zutaten nach Artikel 5, die bei einem auf dem Markt bereitgestellten Tabakprodukt oder einer auf dem Markt bereitgestellten nikotinhaltigen elektronischen Zigarette festgestellt werden,

c. das empfohlene Verhalten gegenüber diesem Produkt.

3 Sie informieren die Öffentlichkeit insbesondere über wissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse im Bereich des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit Tabakprodukten oder nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und der Prävention der durch den Konsum dieser Produkte verursachten Krankheiten.

4. Abschnitt: Kontrolle, Massnahmen und Strafanzeige

Art. 35 Kontrolle und Massnahmen

1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind befugt, zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes den Markt zu überwachen und die Werbung zu kontrollieren.

2 Sie dürfen zu diesem Zweck bei begründetem Verdacht von allen betroffenen Personen verlangen, dass diese unentgeltlich:

a. die erforderlichen Auskünfte erteilen;

b. Abklärungen vornehmen oder deren Vornahme dulden;

c Probenahmen gestatten oder auf Verlangen Proben bereitstellen.

3 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen können auf Kosten des kontrollierten Betriebs alle erforderlichen Massnahmen treffen, um widerrechtliche Zustände zu beseitigen. Betreffend die kontrollierten Produkte können sie insbesondere:

a. das Bereitstellen dieser Produkte auf dem Markt verbieten;

b. den Rückruf, die Rücknahme oder die Vernichtung dieser Produkte anordnen;

c. diese Produkte bei der Einfuhr zurückweisen;