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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

d. die Werbung für diese Produkte verbieten oder ihre Rücknahme anordnen, die Werbeträger beschlagnahmen, sie amtlich verwahren oder sie vernichten.

4 Der Bundesrat regelt das Kontrollverfahren. Er kann insbesondere anerkannte Verfahren der Probenahme und der Untersuchung für verbindlich erklären.

Art. 36 Strafanzeige

1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Tabakprodukterechts an.

2 In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.

5. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 37 Bearbeitung von Personendaten und von Informationen

1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Informationen über juristische Personen zu bearbeiten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2 Der Bundesrat regelt Form und Inhalt der Bearbeitung und legt für die Daten sowie Informationen Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen fest.

Art. 38 Datenaustausch zwischen schweizerischen Behörden

1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen können Daten gegenseitig austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.

2 Der Bundesrat regelt die Art und Weise des Datenaustauschs und die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind.

Art. 39 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen

Organisationen

1 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und die Verfahren für den Austausch von Daten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen.

2 Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn:

a. völkerrechtliche Verträge oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder

b. es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit unbedingt erforderlich ist.