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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten
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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten
6. Abschnitt: Finanzierung
Art. 40 Kostenteilung
Bund und Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes.
Art. 41 Gebühren
1 Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Kontrollen und die Massnahmen der Vollzugsorgane des Bundes.
2 Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.
8. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 42 Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Tabakprodukte oder nikotinhaltige elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, die Zutaten enthalten, die bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden (Art. 5 Abs. 1).
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
3 Die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 26 Absatz 2 kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.
Art. 43 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend den Täuschungsschutz (Art. 4) zuwiderhandelt:
b. Tabakprodukte oder nikotinhaltige elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, deren Zusammensetzung oder Emissionen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (Art. 5 Abs. 2 und 3 und Art. 6);
c. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend Verpackung (Art. 7–16) zuwiderhandelt;
d. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend Werbung (Art. 17 und 18) zuwiderhandelt; Zuwiderhandlungen gegen Artikel 17 Absatz 3 werden gemäss dem Bundesgesetzes vom 24. März 20068 über Radio und Fernsehen geahndet;