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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

3 Es gilt nicht für Produkte, die unter das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 20003 oder unter das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19514 fallen.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Tabakprodukt: Produkt, das aus Blattstücken der Pflanzen der Gattung Nicotiana (Tabak) besteht oder solche enthält und zum Rauchen, Erhitzen, Schnupfen oder oralen Gebrauch bestimmt ist sowie pflanzliche Rauchprodukte nach Buchstabe e;

b. Tabakprodukt zum Rauchen: Produkt mit Tabak, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere Zigaretten, Zigarren oder Tabak zum Selbstdrehen;

c. Tabakprodukt zum Erhitzen: Gerät, mit dem Dampf inhaliert werden kann, der durch das Erhitzen eines Produkts mit Tabak gewonnen wird, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät;

d. Tabakprodukt zum oralen Gebrauch: Produkt mit Tabak, das mit der Mundschleimhaut in Kontakt kommt und das weder zum Rauchen noch zum Erhitzen bestimmt ist;

e. pflanzliches Rauchprodukt: Produkt ohne Tabak auf der Grundlage von Pflanzen, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird;

f. elektronische Zigarette: Gerät, das ohne Tabak verwendet wird und mit dem Dampf inhaliert werden kann, der durch das Erhitzen einer Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin gewonnen wird, sowie Nachfüllflüssigkeiten und Kartuschen für dieses Gerät;

g. Bereitstellen auf dem Markt: das Bereithalten und das Anbieten eines Produkts oder eines Geräts im Hinblick auf die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten und die Abgabe dieses Produkts oder dieses Geräts; die Einfuhr im Hinblick auf die Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten ist dem Bereitstellen auf dem Markt gleichgestellt.

Art. 4 Täuschungsschutz

1 Die Aufmachung, die Kennzeichnung und die Verpackung der Tabakprodukte und der nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten sowie die Werbung für diese Produkte dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.

2 Sie sind täuschend, wenn sie bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die gesundheitlichen Auswirkungen, die Gefahren oder die Emissionen des Produkts wecken können.

3 SR 812.21

4 SR 812.121