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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten
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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten
2 Der Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b ist auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Verpackung anzubringen. Der Bundesrat kann für bestimmte Verpackungsarten Ausnahmen vorsehen.
3 Der kombinierte Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c muss ohne Rahmen 50 Prozent der dem Warnhinweis nach den Artikeln 12 Absatz 1 Buchstabe a und 13 Buchstabe b gegenüberliegenden Fläche der Packung abdecken; vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Bei Verpackungen, die nicht für Zigaretten bestimmt sind und deren am ehesten ins Auge fallende Oberfläche grösser ist als 75 cm2, müssen die Warnhinweise auf jeder Seite mindestens 26,25 cm2 gross sein.
5 Die Warnhinweise dürfen nicht an einer Stelle angebracht sein, an der sie beim Öffnen der Packung zerstört oder entfernt werden.
6 Sie müssen zudem auf jeder Aussenverpackung, mit Ausnahme einer durchsichtigen Hülle, enthalten sein.
4. Abschnitt: Spezifische Anforderungen an nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen
Art. 15 Sicherheitsmassnahmen
Behälter mit nikotinhaltigen Nachfüllflüssigkeiten und Kartuschen müssen:
a. kindersicher sein;
b. bruchsicher sein;
c. über einen auslauffreien Mechanismus für die Nachfüllung verfügen.
Art. 16 Produktinformation
1 Jede Verpackung von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und von Tabakprodukten zum Erhitzen muss eine Produktinformation mit den folgenden Angaben enthalten:
a. Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt;
b. den Hinweis, dass das Produkt nicht für den Gebrauch durch Minderjährige und Nichtraucher empfohlen wird;
c. Kontraindikationen;
d. Warnungen für Risikogruppen;
e. mögliche schädliche Auswirkungen;
f. Suchtpotenzial und Toxizität;
g. Kontaktangaben des Herstellers oder Importeurs.
2 Der Bundesrat regelt die Form und die Sprache der Produktinformation.