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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten
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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten
3 Bei Produkten mit nikotinhaltigen Nachfüllflüssigkeiten muss zusätzlich zu den Inhalten nach Absatz 1 der Nikotingehalt angegeben werden.
Art. 25 Meldung der Zusammensetzung und der Emissionen der Produkte
1 Wer Tabakprodukte oder nikotinhaltige elektronische Zigaretten herstellt oder einführt, muss dem BAG die Zusammensetzung der Produkte melden, die er oder sie auf dem Markt bereitstellt. Für Zigaretten muss er oder sie zusätzlich die Emissionen der Produkte melden.
2 Bei jeder wesentlichen Änderung des Produkts muss eine neue Meldung erfolgen.
3 Der Bundesrat regelt den Inhalt und die Modalitäten der Meldung. Er kann Ausnahmen für die nach Artikel 23 gemeldeten Produkte vorsehen. Er beachtet dabei die Fabrikationsgeheimnisse.
4 Das BAG veröffentlicht die erhaltenen Angaben im Internet.
Art. 26 Pflicht nach dem Bereitstellen auf dem Markt
1 Wer feststellt, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte Tabakprodukte oder nikotinhaltige elektronische Zigaretten eine Gefahr für die Gesundheit nach Artikel 5 darstellen, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten möglichst wenig geschädigt werden, namentlich indem er die Produkte zurücknimmt oder zurückruft.
2 Der Bundesrat kann festlegen, welche Angaben über solche Feststellungen der zuständigen kantonalen Behörde und dem BAG gemeldet werden müssen.
Art. 27 Einfuhrbeschränkungen für Produkte zum Eigengebrauch
Der Bundesrat kann zur Verhinderung der gewerbsmässigen Einfuhr die Menge an Tabakprodukten und nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten festlegen, die eine Konsumentin oder ein Konsument zum Eigengebrauch einführen darf.
7. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Bund
Art. 28 Vollzugsaufgaben
1 Der Bund erfüllt die Vollzugsaufgaben, die ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich obliegen.
2 Er überwacht die Tabakprodukte und die nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten bei ihrer Einfuhr.
3 Er kann im Einzelfall bestimmte Laboranalysen und den diesbezüglichen abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton übertragen.