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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

4. Kapitel: Werbung

Art. 17 Einschränkungen der Werbung

1 Werbung für Tabakprodukte und für nikotinhaltige oder nikotinfreie elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, ist untersagt, wenn sie sich speziell an Minderjährige richtet. Verboten ist insbesondere die Werbung:

a. auf Schulmaterial;

b. auf Spielzeug;

c. mit Werbegegenständen, die an Minderjährige abgegeben werden;

d. in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen, die hauptsächlich für Minderjährige bestimmt sind;

e. an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Minderjährigen besucht werden.

2 Sie ist ebenfalls verboten:

a. in kostenlosen Zeitungen, Zeitschriften und andern Publikationen, die für Minderjährige zugänglich sind;

b. im Internet, ausgenommen auf:

1. kostenpflichtigen Internetseiten, die sich nicht speziell an Minderjährige richten,

2. Internetseiten, die nur für Erwachsene zugänglich sind;

c. in Verkaufsstellen, wenn sich die Werbung:

1. direkt neben Bonbons, Kaugummis und Süssigkeiten befindet;

2. in einer Höhe von weniger als 1,20 m befindet.

3 Werbung für Tabakprodukte und für nikotinhaltige oder nikotinfreie elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, in Radio und Fernsehen ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 20067 über Radio und Fernsehen verboten.

Art. 18 Warnhinweis bei Werbung

1 Werbung für Tabakprodukte und für nikotinhaltige oder nikotinfreie elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, muss mit einem Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder nach Artikel 13 versehen sein.

2 Der Bundesrat regelt Platzierung, Grösse und Sprache des Warnhinweises.

7 SR 784.40