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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten
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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten
2. Kapitel: Zusammensetzung und Emissionen
Art. 5 Grundsätze
1 Tabakprodukte und nikotinhaltige elektronische Zigaretten dürfen keine Zutaten enthalten, die
a. bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden;
b. ihre Toxizität um ein signifikantes Mass erhöhen oder das Inhalieren erleichtern.
2 Die Nachfüllflüssigkeit, die in nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und in Tabakprodukten zum Erhitzen verwendet wird, muss zudem die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Sie muss von hoher Reinheit sein.
b. Ausser bei Nikotin darf sie weder in erhitzter noch in nicht erhitzter Form ein Risiko für die Gesundheit darstellen.
3 Pflanzliche Rauchprodukte dürfen keine psychotrope Wirkung haben.
Art. 6 Verbotene Zutaten und Höchstmengen
1 Die verbotenen Zutaten von Tabakprodukten und nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten sind in Anhang 1 aufgeführt.
2 Die Höchstmenge der Zutaten, die in Tabakprodukten verwendet werden dürfen, sowie die Höchstmenge der Emissionen dieser Produkte sind in Anhang 2 aufgeführt.
3. Kapitel: Verpackungen
1. Abschnitt: Anforderungen an die Packungen
Art. 7 Zigarettenpackungen
Zigaretten müssen vorverpackt sein und dürfen nur in Verpackungen von mindestens 20 Stück an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 8 Verpackungen von nikotinhaltigen Flüssigkeiten
1 Die Behälter mit nikotinhaltigen Nachfüllflüssigkeiten dürfen ein Volumen von höchstens 100 ml haben.
2 Die Kartuschen von elektronischen Einwegzigaretten und Einwegkartuschen mit Nikotin dürfen ein Volumen von höchstens 10 ml haben.