Vorlage

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

Art. 29 Aufsicht und Koordination

1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit, wenn dies für einen einheitlichen Vollzug notwendig ist. Zu diesem Zweck kann er insbesondere:

a. den Kantonen im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug bestimmte Massnahmen vorschreiben;

b. die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen zu informieren.

Art. 30 Grundlagenbeschaffung

Der Bund beschafft die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.

Art. 31 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Ausführungsbestimmungen international anerkannte Richtlinien, Empfehlungen und Normen.

2 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem BAG übertragen.

Art. 32 Internationale Zusammenarbeit

1 Die zuständigen Bundesbehörden arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen.

2 Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

a. den Informationsaustausch mit internationalen Organisationen oder ausländischen Behörden und die Teilnahme an internationalen Informationssystemen für Konsumentinnen und Konsumenten oder für Behörden;

b. die Teilnahme von Fachleuten aus der Schweiz an internationalen Netzwerken, die im Bereich der Tabakprävention tätig sind.

2. Abschnitt: Kantone

Art. 33

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.

2 Sie führen die Laboranalysen durch, die ihnen der Bund nach Artikel 28 Absatz 3 übertragen hat, und treffen diesbezüglich den abschliessenden Entscheid.

3 Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes.