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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten
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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten
Art. 29 Aufsicht und Koordination
1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.
2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit, wenn dies für einen einheitlichen Vollzug notwendig ist. Zu diesem Zweck kann er insbesondere:
a. den Kantonen im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug bestimmte Massnahmen vorschreiben;
b. die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen zu informieren.
Art. 30 Grundlagenbeschaffung
Der Bund beschafft die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
Art. 31 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Ausführungsbestimmungen international anerkannte Richtlinien, Empfehlungen und Normen.
2 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem BAG übertragen.
Art. 32 Internationale Zusammenarbeit
1 Die zuständigen Bundesbehörden arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen.
2 Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
a. den Informationsaustausch mit internationalen Organisationen oder ausländischen Behörden und die Teilnahme an internationalen Informationssystemen für Konsumentinnen und Konsumenten oder für Behörden;
b. die Teilnahme von Fachleuten aus der Schweiz an internationalen Netzwerken, die im Bereich der Tabakprävention tätig sind.
2. Abschnitt: Kantone
Art. 33
1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2 Sie führen die Laboranalysen durch, die ihnen der Bund nach Artikel 28 Absatz 3 übertragen hat, und treffen diesbezüglich den abschliessenden Entscheid.
3 Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes.