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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

3 Das Verfahren bei Widerhandlungen nach Absatz 2 richtet sich nach dem VStrR12.

4 Bei gleichzeitigen Widerhandlungen nach Absatz 2 wird die für die schwerste Widerhandlung vorgesehene Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.

Art. 48 Übergangsbestimmung

Tabakprodukte, die zur Bereitstellung auf dem Markt bestimmt sind und deren Kennzeichnung Artikel 9–14 nicht entspricht, dürfen noch während eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht13 eingeführt und hergestellt werden. Sie können bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 49 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt Artikel 73 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 201414 (Anhang 3 Ziff. 1) am 1. Mai 2021 in Kraft, sofern der Bundesrat das Gesetz nicht vorher in Kraft gesetzt hat.

12 SR 313.0

13 Die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 gemäss Artikel 73 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (BBl 2014 5079).

14 SR 817.0