Vorlage
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten
b. der Nikotin-, Teer- oder Kohlenmonoxidgehalt der Emissionen des Produkts.
2 Hinweise auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von Tabakprodukten oder nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten auf der Verpackung oder auf dem Produkt sind verboten.
3. Abschnitt: Warnhinweise
Art. 12 Warnhinweise für Tabakprodukte zum Rauchen
1 Jede Verpackung eines Tabakprodukts zum Rauchen muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die folgenden Warnhinweise tragen:
a. «Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf»;
b. «Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermassen krebserregend sind»; und
c. einen kombinierten Hinweis bestehend aus:
1. einer Fotografie und einer entsprechenden Information, welche die gesundheitlichen Folgen des Rauchens erklären,
2. Informationen über die Raucherentwöhnung.
2 Der Bundesrat kann festlegen, dass bestimmte Tabakprodukte zum Rauchen keinen Warnhinweis nach Absatz 1 Buchstabe b tragen müssen; er legt zudem fest, welche Texte, Fotografien und Informationen nach Absatz 1 Buchstabe c die Verpackungen tragen müssen.
Art. 13 Warnhinweise für weitere Produktekategorien
Jede Verpackung muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die folgenden Warnhinweise tragen:
a. für die Tabakprodukte zum Erhitzen, zum Schnupfen oder zum oralen Gebrauch: «Dieses Tabakprodukt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig»;
b. für die pflanzlichen Rauchprodukte: «Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit»; zusätzlich ist ein kombinierter Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c notwendig;
c. für die nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten: «Dieses Produkt enthält Nikotin, einen Stoff, der stark abhängig macht».
Art. 14 Gestaltung der Warnhinweise
1 Die Warnhinweise nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 sind auf dem unteren Teil der Verpackung anzubringen und müssen ohne Rahmen mindestens 35 Prozent der am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung abdecken; vorbehalten bleibt Absatz 4.