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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

Art. 19 Weitergehende Beschränkungen der Kantone

Die Kantone können strengere Vorschriften betreffend die Werbung für Tabakprodukte sowie nikotinhaltige oder nikotinfreie elektronische Zigaretten erlassen.

5. Kapitel: Abgabe an Minderjährige und Testkäufe

Art. 20 Abgabe an Minderjährige

1 Die Abgabe von Tabakprodukten und von nikotinhaltigen oder nikotinfreien elektronischen Zigaretten an Minderjährige ist verboten.

2 In der Verkaufsstelle muss sichtbar und leserlich auf das Verbot der Abgabe an Minderjährige hingewiesen werden.

3 Tabakprodukte und nikotinhaltige oder nikotinfreie elektronische Zigaretten dürfen nur dann in Automaten verkauft werden, wenn diese für Minderjährige nicht zugänglich sind.

Art. 21 Testkäufe

1 Die zuständige kantonale Behörde kann zur Überprüfung der Einhaltung der Altersbeschränkung für die Abgabe von Tabakprodukten und von nikotinhaltigen oder nikotinfreien elektronischen Zigaretten Testkäufe durchführen oder anordnen.

2 Ein Testkauf ist ein Kauf oder ein versuchter Kauf eines Tabakprodukts, einer nikotinhaltigen oder einer nikotinfreien elektronischen Zigarette durch eine beauftragte minderjährige Person.

3 Die bei Testkäufen gewonnenen Erkenntnisse können in Straf- oder Verwaltungsverfahren nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Testkäufe werden von den Behörden oder von anerkannten Fachorganisationen organisiert.

b. Die Minderjährigen und die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge haben der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt.

c. Die zuständige kantonale Behörde oder eine anerkannte Fachorganisation stellt fest, dass:

1. die Minderjährigen sich für den vorgesehenen Einsatz eignen, und

2. sie hinreichend auf den Einsatz vorbereitet worden sind.

d. Die Minderjährigen leisten ihren Einsatz anonym und werden dabei von einer erwachsenen Person begleitet.

e. Es werden keine Massnahmen getroffen, die das wahre Alter der Minderjährigen verschleiern.

f. Der Testkauf wird umgehend protokolliert und dokumentiert.

4 Der Bundesrat regelt insbesondere: