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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

a. die Anerkennung und die Beaufsichtigung der beigezogenen Fachorganisationen;

b. die Einzelheiten betreffend die Rekrutierung, die Instruktion, die Begleitung und den Persönlichkeitsschutz der Minderjährigen;

c. die Anforderungen an die Protokollierung und die Dokumentation der durchgeführten Testkäufe;

d. die Rückmeldungen an die betroffenen Verkaufsstellen.

6. Kapitel: Pflichten des Unternehmens und Einfuhrbeschränkungen

Art. 22 Selbstkontrolle

1 Wer Tabakprodukte oder nikotinhaltige elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, ist hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zur Selbstkontrolle verpflichtet.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Selbstkontrolle und ihrer Dokumentation. Er kann gewisse Untersuchungsverfahren für verbindlich erklären. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Normen.

Art. 23 Meldung von Produkten vor dem Inverkehrbringen

1 Wer Tabakprodukte zum Erhitzen, pflanzliche Rauchprodukte oder nikotinhaltige elektronische Zigaretten herstellt oder einführt, muss diese zum Zweck der Marktüberwachung dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) melden, bevor er oder sie die Produkte in Verkehr bringt.

2 Das Inverkehrbringen ist das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt im Hinblick auf die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten.

3 Bei jeder wesentlichen Änderung des Produkts muss eine neue Meldung erfolgen.

4 Der Bundesrat legt die Modalitäten der Meldung fest.

5 Das BAG veröffentlicht die Liste der gemeldeten Produkte im Internet.

Art. 24 Inhalt der Meldung

1 Die Meldung nach Artikel 23 muss folgendes enthalten:

a. Angaben über die Zusammensetzung des Produkts;

b. Studien und Informationen, die den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU gemeldet wurden;

c. einen Entwurf der Packung;

d. ein Warenmuster.

2 Bei pflanzlichen Rauchprodukten ist zusätzlich nachzuweisen, dass das Produkt weder Nikotin noch Substanzen mit psychotroper Wirkung enthält.