Vorlage

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 9 Obligatorische Angaben

1 Alle Verpackungen von Tabakprodukten und nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die folgenden Angaben enthalten:

a. die Sachbezeichnung nach Artikel 10;

b. die Firmenbezeichnung oder die von der Oberzolldirektion zugeteilte Reversnummer des inländischen Herstellers oder des Importeurs nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19695;

c. das Produktionsland, sofern dieses nicht aus der Angabe nach Buchstabe c ersichtlich ist;

d. die Warnhinweise nach Artikel 12 und 13.

2 Auf jeder Verpackung von nikotinhaltigen Nachfüllflüssigkeiten ist der Nikotingehalt auszuweisen.

3 Der Bundesrat regelt die Form und die Sprache der Angaben nach den Absätzen 1 und 2. Dabei trägt er den verschiedenen Verpackungsarten der Tabakprodukte und der nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten Rechnung.

4 Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19926 betreffend die Angaben zur Herkunft bleiben vorbehalten.

Art. 10 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung der Tabakprodukte und der nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten hat der Natur, der Art, der Gattung und der Beschaffenheit des Produkts zu entsprechen.

2 Die Sachbezeichnung der pflanzlichen Rauchprodukte ist durch die folgende Angabe zu ergänzen:

a. auf Deutsch: «auf pflanzlicher Basis, ohne Tabak»;

b. auf Französisch: «à base de plantes, sans tabac»;

c. auf Italienisch: «a base di erbe, senza tabacco».

Art. 11 Verbotene Angaben

1 Die folgenden Angaben sind auf der Verpackung von Tabakprodukten zum Rauchen oder auf dem Produkt selbst verboten:

a. Angaben, Marken und figurative Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Produkt weniger schädlich sei als andere, wie «leicht», «mild», «ökologisch», «natürlich» oder «ohne Zusatzstoffe»;

5 SR 641.31

6 SR 232.11