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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten
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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten
2. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 9 Obligatorische Angaben
1 Alle Verpackungen von Tabakprodukten und nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die folgenden Angaben enthalten:
a. die Sachbezeichnung nach Artikel 10;
b. die Firmenbezeichnung oder die von der Oberzolldirektion zugeteilte Reversnummer des inländischen Herstellers oder des Importeurs nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19695;
c. das Produktionsland, sofern dieses nicht aus der Angabe nach Buchstabe c ersichtlich ist;
d. die Warnhinweise nach Artikel 12 und 13.
2 Auf jeder Verpackung von nikotinhaltigen Nachfüllflüssigkeiten ist der Nikotingehalt auszuweisen.
3 Der Bundesrat regelt die Form und die Sprache der Angaben nach den Absätzen 1 und 2. Dabei trägt er den verschiedenen Verpackungsarten der Tabakprodukte und der nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten Rechnung.
4 Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19926 betreffend die Angaben zur Herkunft bleiben vorbehalten.
Art. 10 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung der Tabakprodukte und der nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten hat der Natur, der Art, der Gattung und der Beschaffenheit des Produkts zu entsprechen.
2 Die Sachbezeichnung der pflanzlichen Rauchprodukte ist durch die folgende Angabe zu ergänzen:
a. auf Deutsch: «auf pflanzlicher Basis, ohne Tabak»;
b. auf Französisch: «à base de plantes, sans tabac»;
c. auf Italienisch: «a base di erbe, senza tabacco».
Art. 11 Verbotene Angaben
1 Die folgenden Angaben sind auf der Verpackung von Tabakprodukten zum Rauchen oder auf dem Produkt selbst verboten:
a. Angaben, Marken und figurative Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Produkt weniger schädlich sei als andere, wie «leicht», «mild», «ökologisch», «natürlich» oder «ohne Zusatzstoffe»;