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Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten

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c. Sie sollen stets eine geeignete Schutzbrille verwenden und empfindliche Hautstellen wie Narben, Tätowierungen und Geschlechtsteile vor der Bestrahlung schützen.

d. Sie sollen bei individueller Empfindlichkeit oder allergischen Reaktionen gegen UV-Bestrahlung vor der Bestrahlung eine Ärztin oder einen Arzt nach dem MedBG15 konsultieren.

e. Sie sollen im Zweifelsfalle eine Ärztin oder einen Arzt nach dem MedBG fragen, ob ein Medikament die UV-Empfindlichkeit erhöht.

f. Sie sollen beim Auftreten unerwarteter Effekte, wie beispielsweise einem Jucken, das innerhalb von 48 Stunden nach der ersten UV-Bestrahlung auftritt, vor weiteren Bestrahlungen eine Ärztin oder ein Arzt nach dem MedBG konsultieren.

g. Sie sollen eine Ärztin oder einen Arzt nach dem MedBG konsultieren, wenn sich hartnäckige Schwellungen oder wunde Stellen auf der Haut bilden oder pigmentierte Leberflecken sich verändern.

3 Risikogruppen

3.1 Personen, die unter Hautkrebs leiden oder litten.

3.2 Personen mit erhöhtem Hautkrebsrisiko, insbesondere wenn:

a. bei deren Verwandten ersten Grades schwarzer Hautkrebs aufgetreten ist;

b. sie wiederholt schwere Sonnenbrände während ihrer Kindheit erlitten haben;

c. sie Leberflecken haben, die auf ein erhöhtes Hautkrebsrisiko hinweisen (mehr als 16 Leberflecken, solche mit asymmetrischer und ungleichmässiger Form und Rändern, mit einem Durchmesser größer als 5 Millimeter oder veränderter Pigmentierung).

3.3 Auf UV-Strahlung empfindliche Personen, die.

a. unter Sonnenbrand leiden;

b. sich an der Sonne überhaupt nicht bräunen können oder dabei leicht mit einen Sonnenbrand reagieren;

c. zu Sommersprossen neigen;

d. ungewöhnlich entfärbte Hautbereiche aufweisen;

e. von Natur aus rothaarig sind;

f. wegen Photosensibilität behandelt werden; oder

g. photosensitive Medikamente einnehmen.

15 SR 811.11