Vorlage

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

und Veranstaltern durchgeführt werden, die dafür eine sachkundige Person nach Artikel 16 einsetzen.

Art. 13 Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich Für eine Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich muss die sachkundige Person:

a. die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1.1 einhalten;

b. dem BAG über dessen Meldeportal die Durchführung der Veranstaltung spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.2 melden.

Art. 14 Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich Für eine Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich muss die sachkundige Person:

a. die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1.2 einhalten;

b. dem BAG über dessen Meldeportal die Durchführung der Veranstaltung spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.3 melden.

Art. 15 Veranstaltung mit Laserstrahlung im Freien

Strahlt eine Lasereinrichtung aller Klassen im Freien oder ins Freie, so muss die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellen, dass:

a. keine Pilotinnen oder Piloten, Flugverkehrsleiterinnen oder Flugverkehrsleiter, Triebfahrzeug- oder Motorfahrzeugführende geblendet werden;

b. bei Strahlung in den Luftraum die Durchführung dem BAG über dessen Meldeportal spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich nach Anhang 3 Ziffer 2.1 gemeldet wird.

Art. 16 Erlangung der Sachkunde

1Die Ausbildungsinhalte für die Erlangung der Sachkunde richten sich nach Anhang 3 Ziffer 3.

2Der Sachkundenachweis wird mit einer Prüfung erbracht.