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Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten

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c. im Publikumsbereich den Wert von 0.02 x MZB für die Hornhaut nicht überschreitet, sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter nicht dafür sorgen kann, dass das Publikum keine Hilfsmittel wie Ferngläser benutzt;

1.2.2. nicht unkontrolliert auf reflektierende Oberflächen oder Objekte

treffen kann;

1.2.3 die Lasereinrichtungen, Spiegel, und Targets fest installiert sind und

gegen Erschütterung, Vibrationen und Windeinflüsse gesichert sind; 1.2.4 die Lasereinrichtung wie auch die Notfallprozeduren erfolgreich

getestet wurden;

1.2.5 sie Sichtkontakt zu allen Lasereinrichtungen hat und jederzeit bereit

ist, die Laserveranstaltung zu unterbrechen;

1.2.6 durch geeignete Planung der Veranstaltung mit Laserstrahlung und

nötigenfalls mit Schutzbrillen oder Schutzkleidung die Laserstrahlung weder Performerinnen und Performer noch das Personal gefährdet;

1.2.7 keine Dritten gefährdet werden.

2 Meldungen

2.1 Grundlegende Meldung

Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

2.1.1 Angaben zur Veranstaltung: Ort, Art, Datum bei Einzelveranstaltun-

gen bzw. Daten bei Veranstaltungsreihen, Beginn und Dauer;

2.1.2 Angaben zur Veranstalterin oder zum Veranstalter: Name, Adresse,

Erreichbarkeit;

2.1.3 Angaben zur sachkundigen Person, falls gefordert, nach Artikel 12:

Name, Adresse, Erreichbarkeit, Sachkundenachweis;

2.1.4 Angabe, ob die Lasereinrichtung in den Luftraum strahlt.

2.2 Zusätzliche Meldung für Veranstaltungen ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich

Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

2.2.1 Bestätigung, dass die Veranstaltung nicht in den Publikumsbereich

strahlt und die Anforderung nach Anhang 3 Ziffer 1.1 erfüllt werden.