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Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten

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2. Abschnitt: Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke

Art. 6 Behandlungen mit Sachkundenachweis

1Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis oder von Personen nach Artikel 7 durchgeführt werden.

2Die für den Sachkundenachweis erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse sind in Anhang 2 Ziffer 2 festgelegt.

3Der Sachkundenachweis wird mit einer Prüfung erbracht.

Art. 7 Behandlungen mit ärztlichem Vorbehalt

Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 3 dürfen ausschliesslich von einer Ärztin oder einem Arzt nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20064 (MedBG) oder vom direkt unterwiesenen Praxispersonal unter direkter Kontrolle und Verantwortung der Ärztin oder des Arztes durchgeführt werden.

Art. 8 Verwendungsverbot

Verboten ist die Entfernung von:

a. Tätowierungen und Permanent-Make-up mittels hochenergetisch gepulster nichtkohärenter Lichtquellen (IPL);

b. Melanozytennävi mittels Laser oder IPL.

Art. 9 Trägerschaft für den Sachkundenachweis

1Die fachlich involvierten Berufsverbände sind gemeinsam für die Organisation der Prüfungen zur Erbringung des Sachkundenachweises nach Artikel 6 zuständig und bilden eine Trägerschaft.

2Die Trägerschaft erarbeitet:

a. einen Ausbildungsplan, welcher den Aufbau der Ausbildung, die Aufteilung von theoretischer und praktischer Ausbildung und die Unterlagen zur Umsetzung der Ausbildung festlegt;

b. die Prüfungsbestimmungen, welche die Zulassung, die Organisation und die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfungen regeln.

5 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, gegen Rechnung bezogen oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097 Liebefeld, kostenlos eingesehen werden.