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Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten
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4. Abschnitt: Veranstaltungen mit Schall
Art. 17 Mittlerer Schallpegel
Als mittlerer Schallpegel LAeq1h gilt der A-bewertete und über 60 Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq in dB(A).
Art. 18 Pflichten der Veranstalterin oder des Veranstalters
1Veranstaltungen mit einem mittleren Schallpegel von grösser als 93 dB(A) müssen dem kantonalen Vollzugsorgan spätestens 14 Tage vor Beginn nach Anhang 4 Ziffer 1 schriftlich gemeldet werden.
2Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall durchführt:
a. darf den maximalen Schallpegel von 125 dB(A) zu keinem Zeitpunkt überschreiten;
b. darf den mittleren Schallpegel von 100 dB(A) nicht überschreiten;
c. muss bei einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) und kleiner als oder gleich 96 dB(A) die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 2 einhalten;
d. muss bei einem mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) und kleiner als oder gleich 100 dB(A):
1. bei einer Beschallungsdauer von maximal drei Stunden die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3.1 einhalten,
2. bei einer Beschallungsdauer von mehr als drei Stunden die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3.2 einhalten.
3Umfasst eine Veranstaltung mit elektroakustisch verstärktem Schall mehrere Teilveranstaltungen, deren mittlerer Schallpegel insgesamt grösser als 93 dB(A) ist, so sind die strengsten anwendbaren Anforderungen nach Absatz 2 für alle Teilveranstaltungen zu beachten.
4Wer Veranstaltungen ohne elektroakustisch verstärktem Schall und einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) durchführt, muss sowohl in Gebäuden als auch bei stationären Bühnen im Freien die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 einhalten.
5Veranstaltungen für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren dürfen den mittleren Schallpegel von 93 dB(A) nicht überschreiten.