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Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten

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Anhang 2 (Art. 6 und 7)

Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke

1 Behandlungen mit Sachkundenachweis

Nur eine Ärztin oder ein Arzt nach dem MedBG16 oder eine Person mit einem Sachkundenachweis darf folgende Behandlungen durchführen:

1.1 Die Behandlung von:

a. Cellulite und Fettpolster;

b. Couperose, Blutschwämmchen und Spinnennävi, die kleiner als 3 mm sind;

c. Falten;

d. Melasma;

e. Nagelpilz;

f. Narben;

g. postinflammatorischer Hyperpigmentierung;

h. Striae.

1.2 Die Entfernung von:

a. Haaren;

b. Permanent-Make-up mittels Laser vorbehältlich Ziffer 3.2;

c. Schmutztätowierung;

d. Tätowierungen mittels Laser vorbehältlich Ziffer 3.2.

1.3 Akupunktur mittels Laser.

2 Für den Sachkundenachweis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

2.1 Grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten

Um den Sachkundenachweis zu erlangen, müssen folgende grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden:

2.1.1 Kenntnisse über die biologische und physiologische Wirkung von

optischer Strahlung, Radiofrequenz, Kälte, Stosswelle und Ultraschall;

16 SR 811.11