Vorlage
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
Anhang 2 (Art. 6 und 7)
Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke
1 Behandlungen mit Sachkundenachweis
Nur eine Ärztin oder ein Arzt nach dem MedBG16 oder eine Person mit einem Sachkundenachweis darf folgende Behandlungen durchführen:
1.1 Die Behandlung von:
a. Cellulite und Fettpolster;
b. Couperose, Blutschwämmchen und Spinnennävi, die kleiner als 3 mm sind;
c. Falten;
d. Melasma;
e. Nagelpilz;
f. Narben;
g. postinflammatorischer Hyperpigmentierung;
h. Striae.
1.2 Die Entfernung von:
a. Haaren;
b. Permanent-Make-up mittels Laser vorbehältlich Ziffer 3.2;
c. Schmutztätowierung;
d. Tätowierungen mittels Laser vorbehältlich Ziffer 3.2.
1.3 Akupunktur mittels Laser.
2 Für den Sachkundenachweis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
2.1 Grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten
Um den Sachkundenachweis zu erlangen, müssen folgende grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden:
2.1.1 Kenntnisse über die biologische und physiologische Wirkung von
optischer Strahlung, Radiofrequenz, Kälte, Stosswelle und Ultraschall;
16 SR 811.11