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Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten
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6. Abschnitt: Vollzug und Gebühren der Bundesbehörden
Art. 23 Aufgaben des BAG
1Das BAG anerkennt die Zusammensetzung der Trägerschaft nach Artikel 9 Absatz 1 und genehmigt deren Ausbildungsplan und Prüfungsbestimmungen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1–3 erfüllt sind.
2Es vollzieht den 3. Abschnitt über Veranstaltungen mit Laserstrahlung, überprüft dabei die eingereichten Meldungen und kann die Einhaltung der Anforderungen vor Ort kontrollieren.
3Es anerkennt die Ausbildungs- und Prüfungsstellen für die Erlangung des Sachkundenachweises nach Artikel 16 Absatz 1 und genehmigt deren Ausbildungspläne und Prüfungsbestimmungen, wenn diese die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 3 umsetzen.
4Es ist zuständig für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse zur Erlangung von Sachkundenachweisen nach den Artikeln 9 und 16.
5Das BAG stellt den Vollzugsorganen von Bund und Kantonen Vollzugshilfen zur Verfügung.
Art. 24 Meldeportal für Veranstaltungen mit Laserstrahlung
1Das BAG richtet ein elektronisches Meldeportal für Veranstaltungen mit Laserstrahlung ein.
2Das BAG verwendet die gespeicherten Daten nur für die Aufgaben nach dieser Verordnung.
3Es stellt sicher, dass das Absetzen der Meldung und das Einsehen der Daten mit Benutzerprofilen und Passwörtern gesichert wird.
Art. 25 Aufgaben der Eidgenössischen Zollverwaltung
Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht das Ein- und Durchfuhrverbot nach Artikel 22, stellt die Laserpointer und das Zubehör gestützt auf Artikel 104 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 sicher und übermittelt diese Produkte der kantonalen Strafverfolgungsbehörde.
Art. 26 Gebühren
1Für Verwaltungshandlungen der Bundesbehörden werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach der erforderlichen Sachkenntnis und Funktionsstufe des ausführenden Personals 90–200 Franken.