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Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten

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2.5 den Schallpegel während der ganzen Veranstaltung nach Ziffer 5.3

aufzeichnen;

2.6 die Daten der Schallpegelaufzeichnung sowie die Angaben nach

Ziffer 5.1 zu Messort, Ermittlungsort und Pegeldifferenz 30 Tage aufbewahren und auf Verlangen des kantonalen Vollzugsorgans einreichen;

2.7 die Messgeräte nach Ziffer 5.4 einstellen.

3 Veranstaltungen mit einem mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) und kleiner als oder gleich 100 dB(A)

3.1 Beschallung während höchstens 3 Stunden

Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall mit einem mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) und kleiner als oder gleich 100 dB(A) und mit einer Dauer von maximal 3 Stunden durchführt, muss:

3.1.1 die Ziffern 2.1–2.7 befolgen;

3.1.2 die Schallemissionen soweit begrenzen, dass die Immissionen den

mittleren Schallpegel von 100 dB(A) nicht übersteigen.

3.2 Beschallung während mehr als 3 Stunden

Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall mit einem mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) und kleiner als oder gleich 100 dB(A) und mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden durchführt, muss:

3.2.1 die Ziffern 2.1–2.7 und 3.1.2 befolgen;

3.2.2 dem Publikum eine oder mehrere Ausgleichszonen zur Verfügung

stellen, welche die folgenden Anforderungen erfüllen:

a. Der mittlere Schallpegel darf 85 dB(A) nicht übersteigen.

b. Sie müssen mindestens 10 Prozent der Fläche der Veranstaltung umfassen, die für den Aufenthalt des Publikums bestimmt sind.

c. Sie müssen für das Publikum klar ersichtlich gekennzeichnet und während der Veranstaltung frei zugänglich sein sowie einen ausreichend grossen rauchfreien Teil umfassen.