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Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten
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Art. 19 Ermittlung der Schallpegel und Kontrollmessungen durch
Kantone
1Die Messungen und Berechnungen zur Ermittlung der Schallpegel richten sich nach Anhang 4 Ziffer 5.
2Das kantonale Vollzugsorgan kann eine Schallmessung beenden, sobald es rechnerisch nachweisen kann, dass der Grenzwert für den mittleren Schallpegel in jedem Fall überschritten wird.
5. Abschnitt: Laserpointer
Art. 20 Begriff
Als Laserpointer im Sinne dieses Abschnitts gilt eine Lasereinrichtung, die auf Grund ihrer Grösse und ihres Gewichts in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden kann und für Zeige-, Vergnügungs- oder Abwehrzwecke Laserstrahlung ausstrahlt.
Art. 21 Zulässige Verwendung
Laserpointer der Klasse 1 nach der Norm SN EN 60825-1:20146, "Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen", dürfen nur in Innenräumen verwendet werden.
Art. 22 Verbote
Verboten sind die Ein- und Durchfuhr sowie die Abgabe und der Besitz:
a. von Laserpointern der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 nach der Norm SN EN 60825-1:20147, "Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen";
b. von Laserpointern, die nicht oder nicht richtig mit einer Laserklasse gekennzeichnet sind;
c. von Zubehör, sofern es die Laserstrahlung von Laserpointern bündelt.
6 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, gegen Rechnung bezogen oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097 Liebefeld, kostenlos eingesehen werden.
7 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, gegen Rechnung bezogen oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097 Liebefeld, kostenlos eingesehen werden.