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Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten
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2.1.2 Allgemeine Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Pathophysio-
logie der menschlichen Haut und Haare sowie spezifische Kenntnisse über Haut-, Gefäss-, Nagel- und Gewebeveränderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 1;
2.1.3 Theoretische Kenntnisse der Beurteilung von Haut, Haaren, Gefäs-
sen, Gewebe und Nägeln bezüglich der einzelnen Behandlungen;
2.1.4 Erkennen der Notwendigkeit einer Überweisung zu einer Ärztin oder
einem Arzt nach dem MedBG;
2.1.5 Kenntnisse über Vor- und Nachbereitung des Behandlungsareals,
Hygiene und Hilfsmittel;
2.1.6 Kenntnisse der geltenden rechtlichen Bestimmungen; insbesondere
der Behandlungen, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt nach dem MedBG durchgeführt werden dürfen.
2.2 Kenntnisse über die Technologie
Um den Sachkundenachweis zu erlangen, müssen folgende spezifische technische Kenntnisse erworben werden:
2.2.1 Physikalische Grundlagen optischer Strahlung, Radiofrequenz,
Kälte, Stosswelle oder Ultraschall;
2.2.2 Technik der Geräte, die mit optischer Strahlung, Radiofrequenz,
Kälte, Stosswelle oder Ultraschall funktionieren;
2.2.3 Schutzmassnahmen für Behandelnde sowie für Kundinnen und
Kunden.
2.3 Behandlungsspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten
Um den Sachkundenachweis zu erlangen, müssen folgende behandlungsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden:
2.3.1 Kenntnisse über Ausschlusskriterien, mögliche Nebenwirkungen,
Risiken sowie alternative Methoden und Technologien der in Anhang 2 Ziffer 1 aufgelisteten Behandlungen;
2.3.2 Kenntnisse über den Behandlungsplan für die in Anhang 2 Ziffer 1
aufgeführten Behandlungen;
2.3.3 Kenntnisse über die Verwendung von geeigneten und ungeeigneten
Technologien zur Behandlung gemäss Anhang 2 Ziffer 1;
2.3.4 Spezifische praktische Erfahrungen für die in Anhang 2 Ziffer 1
aufgeführten Behandlungen;
2.3.5 Erkennen von Fehleinstellungen und Gerätedefekten.