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Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten
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Anhang 3 (Art. 13–16)
Veranstaltungen mit Laserstrahlung
1 Anforderungen
1.1 Anforderungen an Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich
Die sachkundige Person muss sicherstellen, dass:
1.1.1 die Laserstrahlung durch geeignete Aufstellung der Lasereinrichtung
oder mit Hilfe physikalischer oder elektronischer Blenden weder beim Betrieb noch im Fehlerfall in den Publikumsbereich gelangt;
1.1.2 die Laserstrahlung nicht unkontrolliert auf reflektierende Oberflä-
chen oder Objekte treffen kann;
1.1.3 die Lasereinrichtungen, Spiegel und Targets fest installiert sind und
gegen Erschütterungen, Vibrationen und Windeinflüsse gesichert sind;
1.1.4 durch geeignete Planung der Veranstaltung und nötigenfalls mit
Schutzbrillen oder Schutzkleidung die Laserstrahlung weder Performerinnen oder Performer noch das Personal gefährdet;
1.1.5 keine Dritten gefährdet werden.
1.2 Anforderungen an Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich
Die sachkundige Person muss sicherstellen, dass:
1.2.1 die Laserstrahlung während der gesamten Dauer der Veranstaltung
sowie im Fehlerfall:
a. im Publikumsbereich die maximal zulässige Bestrahlungsstärke (MZB) nach der Norm SN EN 60825-1:201418, "Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen", für die Hornhaut nicht überschreitet;
b. in der Zone von 3 Meter bis 6 Meter über dem Publikumsbereich den Wert von 5 x MZB für die Hornhaut nicht überschreitet, sofern keine sachkundige Person die Veranstaltung vor Ort direkt überwacht;
18 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, gegen Rechnung bezogen oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097 Liebefeld, kostenlos eingesehen werden.