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Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten
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2Kontrollen auf dem Markt, die zu keinen Beanstandungen führen, sind nicht gebührenpflichtig.
3Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20049.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1Die Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 200710 wird aufgehoben.
2Die Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 200111 (MepV) wird wie folgt geändert:
Anhang 6 Ziffer 1 Buchstaben b und c sowie Ziffer 2 Buchstaben b und c
Aufgehoben
Art. 28 Übergangsbestimmungen
1Solarien müssen ein Jahr nach dem Inkrafttreten nach den Vorschriften dieser Verordnung eingerichtet sein und betrieben werden.
2Veranstaltungen mit Laserstrahlung und mit Schall nach dem 3. und
4. Abschnitt dürfen noch bis ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 200712 durchgeführt werden.
3Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 dürfen in Anwendung von Anhang 6 Ziffer 1 Buchstaben b und c sowie Ziffer 2 Buchstaben b und c MepV13, in der Fassung vom 24. März 201014, noch bis fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Sachkundenachweis nach Anhang 2 Ziffer 2 durchgeführt werden.
4Das BAG koordiniert den Aufbau der Trägerschaft nach Artikel 9 Absatz 1 innert der ersten fünf Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung.
9 SR 172.041.1
10AS 2007 1307, 2010 4489, 2012 793
11 SR 812.213
12AS 2007 1307
13 SR 812.213
14 AS 2004 4037, 2010 1215