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Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten

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5.2 Messmittel

Die Anforderungen an die Messmittel und an die Genauigkeitsklassen der Schallpegelmesser für Veranstalterinnen und Veranstalter sowie für kantonale Vollzugsorgane richten sich nach der Verordnung des EJPD vom 24. September 201021 über Messmittel für die Schallmessung.

5.3 Schallpegelaufzeichnung

Die Schallpegelaufzeichnung muss folgende Anforderungen erfüllen:

5.3.1 Der über fünf Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel

LAeq5min muss während der Veranstaltung mindestens alle fünf Minuten aufgezeichnet werden.

5.3.2 Die Messdaten sind zusammen mit der exakten Uhrzeit der Messung

in elektronischer Form aufzuzeichnen.

5.4 Einstellungen der Messgeräte

Zur Messung des Schallpegels werden die Messgeräte mit folgenden Einstellungen betrieben:

a. Frequenzbewertung A;

b. Zeitbewertung Fast (F) (Zeitkonstante t = 125 ms für die Ermittlung des maximalen Schallpegels).

21 SR 941.210.1