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Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten
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Anhang 4 (Art. 18 und 19)
Veranstaltungen mit Schall
1 Meldungen
1.1 Die Meldungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
a. Ort, Art, Datum, Beginn und Dauer der Veranstaltung;
b. Name und Adresse der Veranstalterin oder des Veranstalters;
c. eine Deklaration, dass bei Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall der höchste mittlere Schallpegel kleiner als oder gleich 96 dB(A) oder kleiner als oder gleich 100 dB(A) beträgt;
d. den Mess- und Ermittlungsort nach Anhang 4 Ziffer 5.1 bei Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall.
1.2 Für Veranstaltungen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 2
muss zusätzlich ein Plan des Veranstaltungsortes eingereicht werden, aus dem die Lage, die Grösse und die Kennzeichnung der Ausgleichszone ersichtlich sind.
2 Veranstaltungen mit einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) und kleiner als oder gleich 96 dB(A)
Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall mit einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) und kleiner als oder gleich 96 dB(A) durchführt, muss:
2.1 die Schallemissionen soweit begrenzen, dass die Immissionen den
mittleren Schallpegel von 96 dB(A) nicht übersteigen;
2.2 das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sicht-
bar auf die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel hinweisen;
2.3 dem Publikum Gehörschütze nach der Norm SN EN 352-2:200219,
"Gehörschützer - Allgemeine Anforderungen - Teil 2: Gehörschutzstöpsel", kostenlos anbieten;
2.4 den mittleren Schallpegel während der Veranstaltung mit einem
Schallpegelmessgerät nach Ziffer 5.2 überwachen;
19 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Wintherthur, www.snv.ch, gegen Rechnung bezogen oder oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097 Liebefeld, kostenlos eingesehen werden.