Vorlage
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage
3 Behandlungen unter ärztlichem Vorbehalt
3.1 Nur eine Ärztin oder ein Arzt nach dem MedBG17 sowie das direkt
unterwiesene Praxispersonal, unter direkter Kontrolle und Verantwortung der Ärztin oder des Arztes, darf mittels nichtionisierender Strahlung oder Schall behandeln:
a. aktinische und seborrhoische Keratose;
b. Altersflecken;
c. Angiome;
d. Blutschwämme grossflächig (> 3 mm);
e. Dermatitis;
f. Ekzeme;
g. Feigwarzen;
h. Fibrome;
i. Feuermale;
j. Keloide;
k. Psoriasis;
l. Syringiome;
m. Talgdrüsenhyperplasie;
n. Varizen und Besenreiser;
o. Vitiligo;
p. Warzen;
q. Xanthelasmen.
3.2 Nur eine Ärztin oder ein Arzt nach dem MedBG darf Permanent-
Make-Up und Tätowierungen an Augenlidern oder in Augennähe (bis 10 mm) entfernen.
3.3 Nur eine Ärztin oder ein Arzt nach dem MedBG darf die folgenden
Techniken anwenden:
a. fokussierter Ultraschall;
b. ablative Laser;
c. langgepulster Nd:Yag Laser;
d. photodynamische Therapien;
e. Laserlipolyse.
17 SR 811.11