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Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten

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3Sie hat zudem folgende Aufgaben:

a. Bezeichnung der Ausbildungs- und Prüfungsstellen;

b. Koordination der Ausbildungen und Prüfungen;

c. Sicherstellen eines ausreichenden Ausbildungs- und Prüfungsniveaus;

d. Führen einer Prüfungsstatistik.

Art. 10 Ausbildungs- und Prüfungsstellen

Die Ausbildungs- und Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:

a. Durchführen der Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsplans;

b. Durchführen der Prüfungen im Rahmen der Prüfungsbestimmungen;

c. Bezeichnung von Prüfungsexpertinnen und -experten;

d. Ausstellen des Sachkundenachweises nach Artikel 6;

e. Melden der ausgestellten Sachkundenachweise an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit folgendem Inhalt:

1. Name und Vorname,

2. Geburtsdatum,

3. zulässige Behandlungen.

3. Abschnitt: Veranstaltungen mit Laserstrahlung

Art. 11 Begriffe

Im Sinne dieses Abschnitts gelten als:

a. Veranstaltung mit Laserstrahlung: Lasershow, holografische Projektion oder astronomische Vorführung;

b. Publikumsbereich: Der Raum bis 3 Meter oberhalb und 2,5 Meter seitlich der Bodenfläche, auf der sich das Publikum aufhalten kann.

Art. 12 Sachkunde

Veranstaltungen mit Laserstrahlung, bei denen Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 nach der Norm SN EN 60825-1:20145, "Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen", verwendet werden, dürfen nur von Veranstalterinnen

5 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, gegen Rechnung bezogen oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097 Liebefeld, kostenlos eingesehen werden.