Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Neu gibt es zwei Gebührenberechnungsschemas für zwei grundlegende Arten von Daten; Punktdaten und Gitterdaten. Die Schemas sind aufeinander abgestimmt, da ähnliche Daten sowohl als Punkte wie als flächiges Gitter bezogen werden können. Entwickelt wurde ein lineares, mengenbasiertes Berechnungsschema. Je mehr Daten der Nutzer bezieht, desto mehr bezahlt er dafür. Es wurden auch andere Schemas evaluiert (z.B. Flatrates oder Modelle mit einem Grundpreis), jedoch verworfen, da MeteoSchweiz sowohl sehr kleine wie auch sehr grosse Bestellungen hat. Das lineare Modell ist fair und transparent. Bezugsanreize werden über die reduzierten Gebühren pro Mengeneinheit gesetzt. Die beiden Gebührenschemas lassen sich für alle Datentypen (Boden- und Beobachtungsmessdaten, Radar- und Kamerabilder, Profildaten der Atmosphäre etc.) anwenden. Einzig für einen Datentyp, Modellpunkt- und Modellgitterdaten, sind zusätzliche Berechnungselemente notwendig (siehe unten, Artikel 15 Absatz 5 MetV).
In Artikel 15 MetV werden die Elemente der Berechnungsschemas beschrieben, in Artikel 16 MetV die Gebühren festgelegt.
Artikel 15 Absatz 2 MetV bestimmt, dass Gebühren für Daten, die sich auf einen bestimmten Punkt beziehen, nach dem Punktschema berechnet werden. Bei Punkten handelt es sich einerseits um Daten ab Mess- und Beobachtungsstationen sowie um davon abgeleitete oder prognostizierte Daten für weitere Orte (Punkte) der Schweiz. Zur Bestimmung der Menge an Dateneinheiten werden folgende Elemente berücksichtigt:
die Anzahl der Orte, für die eine Messung oder Prognose gewünscht wird;
die Anzahl meteorologische Parameter wie Niederschlagsmenge, Sonnenscheindauer etc.;
die unterschiedliche Höhe, für welche Daten gemessen (z.B. mit Radiosondierungen) oder be-
rechnet werden;
die zeitliche Auflösung und Häufigkeit des Datenbezugs (je häufiger Daten bezogen werden, z.B.
alle 10 Minuten, desto grösser ist die bezogene Menge); und
die Dauer des Bezugs.
Als Formel ausgedrückt:
Anzahl Einheiten = Orte x Parameter x Niveau x Frequenz x Bezugszeitraum.
Absatz 3 und 4 enthalten analoge Bestimmungen zum Gitterdatenschema. Gitterdaten sind Daten, die sich auf eine Fläche, in der Regel die ganze Schweiz oder einen grösseren Ausschnitt davon beziehen und in Form eines Gitters dargestellt werden. Diese werden nach dem Gitterdatenschema berechnet. Statt eines Ortes wird die Fläche mit den übrigen Elementen - wie oben bei Absatz 2 beschrieben - multipliziert. Absatz 4 beschreibt die Fläche, für die Daten bezogen werden können, näher (Schweiz oder Fläche grösser als die Schweiz). Dies ist für die Berechnung der Gebühren für Modellgitterdaten relevant.
Als Formel ausgedrückt:
Anzahl Einheiten = Fläche x Parameter x Niveau x Frequenz x Bezugszeitraum.
Absatz 5
Meteorologische Modelle können sowohl Punkt- wie auch Gitterdaten produzieren. Da die Datenmenge in Wettermodellen mit dem technologischen Fortschritt ständig steigt, insbesondere bedingt durch die Entwicklung hin zu kleinräumigeren und probabilistischen Prognosen, werden für Modelldaten gewisse Limitierungen in den Berechnungen fixiert, damit die Gebühr nicht unverhältnismässig steigt und
5
grundsätzlich dem Äquivalenzprinzip entspricht. Bei diesem Datentyp ist auch darauf zu achten, dass
5 Beim Äquivalenzprinzip handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz zur Bemessung von Gebühren. Es geht im Wesentlichen darum, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht. Hat eine Leistung einen Marktwert, kann dieser als Anhaltspunkt verwendet werden.