Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 17 Seiten

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- Die Einsatzorganisation auf Bundesebene ist die Nationale Alarmzentrale (NAZ);

- Die Fachstellen für Naturgefahren des Bundes sind nebst MeteoSchweiz und dem Bundesamt für Umwelt BAFU das Schweizerische Lawinenforschungsinstitut SLF der Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Lawinen und der Schweizerische Erdbebendienst SED. Sie sind auch in der Verordnung über die Warnung, Alarmierung und das Sicherheitsfunknetz der Schweiz (VWAS; SR 520.12) aufgeführt;

- Zu den Fachstellen für Naturgefahren zählen auch die zuständigen Fachstellen der Kantone und Gemeinden;

- Die Einsatzorganisationen für Bevölkerungsschutz auf kantonaler oder kommunaler Ebene sind: Polizei, Feuerwehr, Führungsorgane, Sanitätsdienste (medizinische Versorgung der Bevölkerung und Einsatzkräfte), technische Betriebe im Einsatz (sie sorgen dafür, dass Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, Entsorgung, Verkehrsverbindungen sowie Telematik lagegerecht funktionieren bzw. stufenweise wieder normalisiert werden) sowie private, kantonale oder kommunale Organisationen, die mit der Schulung der Anwender der Plattformen beauftragt sind.

Es werden die Gebühren für die meteorologischen und klimatologischen Beratungen und weitere Leistungen nur für die Tätigkeit dieser Organisationen und Fachstellen im Rahmen des Schutzes der Bevölkerung vor Naturgefahren erlassen (gilt auch für Organisationen nach Absatz 2).

Absatz 2:

Fachstellen einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Organisation, die im Auftrag des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zum Schutz der Bevölkerung vor Naturgefahren tätig sind, werden die Gebühren für diese Tätigkeit ebenfalls wie bisher erlassen.

Absatz 3:

Der Zugang zu den Daten und Informationen von MeteoSchweiz erfolgt über die dafür bestimmte Plattform des Bundes (Gemeinsame Informationsplattform Naturgefahren GIN). In Ausnahmefällen können die Daten und Informationen im Umfang, wie sie auf GIN zur Verfügung gestellt werden, auch von MeteoSchweiz direkt bezogen werden, um sie für den Bevölkerungsschutz zu verarbeiten.

Art. 26: Schutz der Infrastruktur  neu

Am 21. Mai 2017 wurde in der Volksabstimmung das Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 (SR 730) mit einer Bestimmung zum Guichet Unique (GU) angenommen. Der GU stellt unter anderem sicher, dass MeteoSchweiz über Windenergievorhaben, die dem Bund gemeldet werden und welche die Funktion von Radar- und anderen sensiblen meteorlogischen Anlagen beeinträchtigen können, zeitnah informiert wird. Diesbezüglich garantiert er MeteoSchweiz auch die Rechte auf Stellungnahme und Voranfrage.

Absatz 1:

Gemäss der allgemeinen Bundesrechtspflege (Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG) kommt der Bundeskanzlei und den Departementen ein abstraktes und autonomes Beschwerderecht zu. Die den Departementen unterstellten Dienststellen sind sodann beschwerdeberechtigt, wenn das Bundesrecht dies vorsieht. Die Ermächtigung zur Beschwerde kann durch eine Verordnung des Bundesrates oder auch des Departementes selbst geschaffen werden.

Bis anhin fehlte MeteoSchweiz die Beschwerdelegitimation. Will das Bundesamt aber seine Infrastrukturanlagen effektiv schützen, so muss es die Möglichkeit haben, den Rechtsweg gegen Verfügung und Entscheide zu begehen, wenn diese zu Ungunsten von MeteoSchweiz ausfallen. Das Beschwer-