Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 17 Seiten
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zum Beispiel Wetterberichte und Informationen zu besonderen Wetterereignissen, Beratungsleistungen, biometeorologische Vorhersagen über den künftigen Pollenflug oder Analysen des Blütezustandes von Pflanzen, Klimaberichte, Temperatur- oder Niederschlagsprognosen, die auf der Basis von Modellrechnungen verfeinert sowie mit dem Wissen und der Kompetenz der beteiligten Fachleute erstellt werden. Auch Vorhersagen über wetterbedingte Gesundheitsbelastungen (z.B. UV-Index, Ozonprognose) und Warnungen über verschiedene meteorologische Parameter gehören dazu.
Gemäss der in Kapitel 1 geschilderten Ausgangslage werden mit der vorliegenden Verordnungsrevision insbesondere die Berechnungsschemas und Gebühren für den Verkauf und Vertrieb von Daten (inhaltlich näher beschrieben in Absatz 2) neu definiert (vgl. Artikel 15 und 16 sowie Kapitel 4), um den Bezug von qualitativ hochwertigen Schweizer Daten zu fördern. Dies schafft günstigere Rahmenbedingungen für Firmen, die mit diesen Daten eigene Dienstleistungen im Bereich Wetter und Klima anbieten. Die Berechnungsschemas und Gebühren für Informationen (inhaltlich näher beschrieben in Absatz 3) sind unverändert aus der geltenden MetV von 2007 übernommen (vgl. Artikel 19 und 21) oder wurden ergänzt um Elemente, die heute schon bestehen, aber nicht in der geltenden MetV verankert waren (vgl. Artikel 17 und 18).
Art. 7: Nutzung der Leistungen im Rahmen des Grundangebots teilweise angepasst
Absatz 1:
Absatz 1 hält fest, dass die Nutzung der gebührenpflichtigen Daten und Informationen wie bisher den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages oder den Erlass einer Verfügung erfordert, in welchem/in welcher der Umfang der Leistung, die Lieferbedingungen, die Nutzungsbedingungen, die Haftung etc. geregelt werden.
Absatz 2:
In Absatz 2 werden die Nutzungsbedingungen für die kostenlos verbreiteten Daten und Informationen für die Allgemeinheit gemäss neuem Art. 11 Abs. 1 MetV festgehalten. Diese dürfen ausschliesslich für den Eigengebrauch, d.h. als Grundlage für eigene Entscheidungen, genutzt werden. Die gewerbliche Nutzung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MetV dieser öffentlich verbreiteten Leistungen ist nicht erlaubt.
Absatz 3:
Die Nutzung international freigegebener Daten ist neu in einem eigenen Absatz abgebildet (übernommen aus der geltenden MetV).
Art. 11: Kostenlose Leistungen teilweise neu
Wie eingangs erwähnt, haben sich aufgrund der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung die Rahmenbedingungen so verändert, dass es nicht mehr möglich ist, die Allgemeinheit gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. h MetG mit meteorologischen und klimatologischen Leistungen zu erreichen und dafür eine Gebühr zu verlangen. Aus diesem Grund veröffentlicht MeteoSchweiz die Daten und Informationen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit seit Längerem gebührenfrei vor allem über Online-Medien wie Internet oder App. Vereinzelt werden Informationen auch via Print-Publikationen von Meteo-Schweiz kostenlos verbreitet. Dies wird nun explizit in Absatz 1 festgehalten.
Verbreitet werde dürfen Daten und Informationen, die im allgemeinen Interesse liegen und einer breiten Bevölkerung und nicht nur bestimmten Anwendergruppen dienen. Somit ist der Umfang der gebührenfrei zu verbreitenden Leistungen eingeschränkt auf jene mit hohem Allgemeinnutzen. Es han-