Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 17 Seiten

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delt sich dabei um Leistungen, die eine Person ohne besondere meteorologische und klimatologische Vorkenntnisse nutzen kann. Dazu gehören z. B. als Text ausformulierte oder grafisch aufbereitete Messresultate und Vorhersagen in angemessener regionaler Detaillierung und über alle Zeitbereiche (d.h. Prognosen für den aktuellen Tag, den Folgetag und weitere Tage), biometeorologische Vorhersagen (z.B. über den Pollenflug) oder Analysen über den Blütezustand von Pflanzen, Informationen zu besonderen Wetterereignissen (z. B. in Form von Berichten in Online-Medien), wetterbedingten Gesundheitsbelastungen (z.B. UV-Index, Ozonprognose), Wetterwarnungen, Bulletins mit aktuellen Messwerten und Beobachtungen, klimatologische Informationen einer vergangenen Periode (z.B. Monats- und Jahresbulletins), statistische Auswertungen zu Wetter und Klima, Informationen zum Klimawandel sowie Klimaberichte und Ähnliches (siehe auch Ausführungen zu Art. 12 MetV).

Absatz 2 regelt explizit, dass Warnungen kostenlos sind, auch für die gewerbliche Nutzung gemäss Art. 8 Abs. 1 MetV. Dies entspricht der Regelung in der geltenden MetV.

Art. 12: Gebührenpflichtige Leistungen  angepasst

Bei den gebührenpflichtigen Daten und Informationen handelt es sich im Gegensatz zu Art. 11 Abs. 1 MetV um Leistungen im Rahmen des Grundangebots, die nur mit meteorologischen und klimatologischen Vorkenntnissen genutzt werden können. Darunter fallen unter anderen maschinenlesbare Datentabellen oder Prognosen, die für eine spezifisch ausgebildete Zielgruppe weiterentwickelt und ergänzt wurden, wie z.B. meteorologisch oder klimatologisch ausgebildete Fachleute, Berufsgruppen, die spezielle Wetterangaben für ihre Tätigkeit brauchen oder Personen, die ein Hobby pflegen, das die Nutzung von detaillierten Wetterinformationen erforderlich macht. Ebenso werden Gebühren erhoben für meteorologische oder klimatologische Beratungen, für die Nutzung von fachspezifischer, von MeteoSchweiz eigenentwickelter Software (wie z.B. Climap-Net) und die Einrichtung, Pflege und Übermittlung von regelmässigen Lieferungen von Leistungen.

Art. 13: Begriffe für die Gebührenbemessung  neu

Als Basis für den Art. 15 und 16 MetV betreffend der Gebührenberechnungen für Daten werden in dieser Bestimmung einige Begriffe definiert.

Art. 14: Gebühren für internationale Daten  formale Anpassung

Es handelt sich um eine Bestimmung, die inhaltlich nicht geändert wurde, aber aus formellen Gründen in einen eigenen Artikel aufgenommen wird (entspricht Art. 9 Absätze 5 und 6 der geltenden MetV). Alle internationalen Organisationen, deren Gebührenordnung für MeteoSchweiz für den Vertrieb oder die Nutzung internationaler Daten in der Schweiz relevant sind, sind nun formal gleich dargestellt.

Art. 15 und 16: Berechnung der bezogenen Menge und der Gebühren für Punkt- und Gitterdaten  neu

Auf Basis des Anhangs der MetV vom 7. November 2007 sind über die Zeit verschiedene Berechnungsschemas mit jeweils spezifischen Ausprägungen entstanden. Dies machte die Handhabung für MeteoSchweiz im Verlaufe der Zeit komplex und aufwändig. Daher soll die Verordnungsrevision dafür genutzt werden, ein einfaches Schema für die Berechnung der Gebühr für Daten in Kraft zu setzen. Dadurch wird auch die Transparenz und Verständlichkeit gegenüber den gebührenpflichtigen Nutzern erhöht.