Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 17 Seiten

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derecht soll sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege richten. Somit können Verfügungen und Entscheide der unteren kantonalen Instanzen (Art. 111 Abs. 2 BGG) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG) angefochten werden. Das Beschwerderecht beschränkt sich auf Vorhaben, welche die Funktion von Radar- und anderen sensiblen meteorologischen Anlagen beeinträchtigen können. Damit wird in der Verordnung konkret umschrieben, wann der Aufgabenbereich von MeteoSchweiz durch eine Verfügung oder ein Entscheid betroffen sein kann.

Absatz 2:

Damit MeteoSchweiz von ihrem Beschwerderecht gemäss Abs. 1 obenstehend Gebrauch machen kann, haben die kantonalen Behörden ihm die Entscheide betr. Windenergieanlagen, welche die Funktion von Radar und anderen sensiblen meteorologischen Anlagen beeinträchtigen können, zu eröffnen.

Absatz 3:

Sollten andere Anlagen die Funktion von Radar- und anderen sensiblen meteorlogischen Anlagen beeinträchtigen, kann MeteoSchweiz von den Kantonen die Eröffnung solcher Entscheide und Verfügungen verlangen. Sie muss den Kantonen mitteilen, für welche konkreten Anlagen dies zutrifft.

3 Gestrichene Artikel

Im Vergleich zur geltenden MetV vom 7.11.2007 wurden folgende Artikel oder Teile von Artikeln nicht mehr übernommen:

Artikel 12 (alt): Mengenrabatte

Da der Preis für die Daten gesenkt wurde und pro Bestellung und Jahr eine Obergrenze eingeführt wird, wird auf einen zusätzlichen Mengenrabatt verzichtet. Die Bezugsanreize dürften auch ohne diesen zusätzlichen Rabatt funktionieren. Zudem wurde Wert darauf gelegt, dass die Gebührenberechnungen so einfach wie möglich bleiben.

Artikel 14 (alt), Absätze 2 und 3

Der Erlass des Zuschlags für Medienagenturen wird abgeschafft, weil MeteoSchweiz bereits seit längerer Zeit keine entsprechende Anfrage mehr erhalten hat. Medienagenturen wie die Schweizerische Depeschenagentur erhalten zudem auf Anfrage jederzeit Auskünfte zum aktuellen Wettergeschehen als Teil der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit von MeteoSchweiz.

Die statistischen Ämter gehören zu den kantonalen Verwaltungen und es wird ihnen demzufolge die Gebühr für die Daten gestützt auf Art. 22 Abs. 2 MetV erlassen. Daher ist Art. 14 Absatz 3 der geltenden MetV nicht mehr notwendig.

Artikel 14 (alt), Absatz 4

Der Rabatt für kleine Service Provider wird abgeschafft, da er in der Vergangenheit praktisch nie in Anspruch genommen wurde und weil er aufgrund der tiefen Gebühren für Daten nicht mehr notwendig ist. Auch die Abschaffung dieses Rabatts vereinfacht die Gebührenberechnungen.