Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 17 Seiten

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Art. 22: Zuschlag für gewerbliche Nutzung  teilweise neu

Absatz 1:

Die gewerbliche Nutzung bedingt einen Zuschlag zur Grundgebühr. Dies entspricht der heutigen Regelung. Es wurde jedoch der Zuschlag von 200% auf 100% gesenkt, um die Nutzung der meteorologischen und klimatologischen Leistungen auch im gewerblichen Bereich zu fördern.

Die gewerbliche Nutzung umfasst wie bis anhin gemäss Art. 8 Abs. 1 MetV die direkte Weiterverbreitung der Leistungen (z.B. Weiterverbreitung durch Publikation im Internet oder Verkauf oder Schenkung) sowie die Verarbeitung der bezogenen Leistungen, um eigene meteorologische und klimatologische Dienstleistungen zu erstellen und zu verbreiten.

Für die Nutzung der von MeteoSchweiz bezogenen Leistungen nur zum Eigengebrauch innerhalb einer Firma oder Organisation, ohne Weiterverarbeitung oder Publikation, bezahlt der Bezüger wie heute die einfache Grundgebühr ohne Zuschlag.

Absatz 2:

Wollen steuerbefreite Institutionen, die in den kantonalen Verzeichnissen aufgeführt sind, die meteorologischen und klimatologischen Leistungen für gemeinnützige Zwecke gewerblich nutzen (i.S.v. Art. 8 MetV), wird der Zuschlag erlassen. Damit soll erreicht werden, dass ihre Zuwendungen vor allem für die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke verwenden werden können.

Art. 23: Rechnungsstellung für Leistungen im Abonnement  teilweise neu

Dieser Artikel wurde aus der geltenden MetV aus dem Jahre 2007 übernommen und in dem Sinne präzisiert, dass die Gebühr für Leistungen im Abonnement in Zukunft immer im Voraus erhoben wird.

Art. 24: Gebührenerlasse für Wissenschaft und öffentliche Hand  teilweise neu

Absatz 1:

Öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Lehr- und Forschungsanstalten werden die Gebühren für meteorologische und klimatologische Daten und Informationen für die ausschliessliche Nutzung für Lehre und Forschung wie bisher erlassen. Lehre und Forschung ist ein stehender Begriff (siehe Art. 20 der Bundesverfassung). Es geht darum, dass Institutionen sowohl Forschung betreiben wie auch die Ergebnisse in der Lehre verwenden. Dies trifft nur auf Hochschulen zu. Institutionen und Organisationen, die nur Forschung betreiben oder Forschungsabteilungen von Firmen, müssen wie bisher Gebühren für die Leistungen bezahlen.

Neu werden die Gebühren auch für das Schulwesen erlassen. Darunter fallen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Institutionen, die das Wissen von der Kindergartenstufe bis zur Matur inkl. Lehrlingsausbildung vermitteln.

Die Leistungen für Lehre, Forschung und Schulwesen dürfen nicht gewerblich im Sinne von Art. 8 MetV genutzt werden. Die bezogenen Daten und Informationen dürfen deshalb nicht für Forschungsprojekte, die mehrheitlich von der Privatindustrie finanziert werden, verwendet werden. Eine Ausnahme bilden die gemischten Forschungsprojekte von Firmen und Hochschulen (z.B. wie sie von der Innosuisse finanziert werden). Den an diesen Forschungsprojekten beteiligten Firmen werden die Gebühren für die Nutzung der Daten im Rahmen und für die Dauer des Projektes erlassen. Nach Abschluss des Projektes müssen die von MeteoSchweiz bezogenen Daten wieder gelöscht werden, was jeweils vertraglich sichergestellt wird.