Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 17 Seiten
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Zudem dürfen die Hochschulen die von MeteoSchweiz bezogenen Daten für die Einreichung der Forschungsresultate in wissenschaftlichen Zeitschriften mitliefern, da dies heute aus Gründen der Überprüfbarkeit der Resultate häufig gefordert wird.
Absatz 2:
Bereits in der Botschaft zum MetG 1998 wurde ausgeführt, die Gebühren für die Leistungen von MeteoSchweiz für die Kantone zu erlassen, wenn sie Wetter- und Klimadaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kantone bei der Gebührenerhebung ist denn auch gesetzlich verankert. Bisher wurde dieser Gebührenverzicht nur teilweise umgesetzt (für Warnungen und Beratung von Einsatzorganisationen). Neu soll den Kantonen und Gemeinden für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben die Gebühren für die Daten erlassen werden. Diese brauchen meteorologische und klimatologische Daten häufig im Zusammenhang mit der Prävention vor Hochwasser oder anderen Aufgaben für den Bevölkerungsschutz, was eine erweiterte Auslegung des Gesetzes rechtfertigt. Erlassen werden die Gebühren für den Bezug von Daten, nicht aber die Gebühren für den Bezug von Informationen. Dies deswegen, weil Informationen (z.B. spezielle Auswertungen oder Berichte) häufig erst erstellt werden müssen und damit zusätzliche Ressourcen bei MeteoSchweiz beanspruchen. Für die Steuerung von Personaleinsatz und Prioritäten wird daher die Gebührenpflicht für Informationen auch für Kantone und Gemeinden beibehalten.
Mit diesem Gebührenverzicht bei meteorologischen und klimatologischen Daten werden die Kantone und Gemeinden gleich behandelt wie die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung, denen die Daten ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hingegen bezahlen auch die Einheiten der zentralen Bundesverwaltung weiterhin für Informationen, dies über die interne Leistungsverrechnung.
Im gleichen Sinne sollen auch den ausländischen staatlichen Wetterdiensten die Gebühren für Daten erlassen werden, welche sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Dies wurde bisher gemäss internationalen Gepflogenheiten so gehandhabt, neu jedoch explizit in der MetV verankert.
Absatz 3:
In Rechnung gestellt werden jedoch die Gebühren für Beratungsleistungen, für die Einrichtung, die Pflege regelmässiger Übermittlungen und für die Übermittlungen selbst, sofern der Gesamtbetrag pro Auftrag CHF 80 überschreitet. Dies bedeutet, dass Aufwände unter einer halben Stunde Arbeit nicht verrechnet werden, da ½ Stunde Arbeit für das Einrichten einer Lieferung gemäss Stundensätzen in Art. 21 MetV CHF 82.50 kostet.
Art. 25: Gebührenerlass für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutze der Bevölkerung teilweise überarbeitet
Absatz 1:
Die Bestimmung über den Gebührenerlass für Einsatzorganisationen des Bundes, von Kantonen und Gemeinden wird den aktuellen Verhältnissen angepasst. Neben den Einsatzorganisationen haben bereits heute auch die Fachstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden ganzjährig Zugriff auf die entsprechenden Plattformen des Bundes, wo die für ihre Arbeit nötigen Leistungen zur Verfügung gestellt werden. Dies wird nun in der MetV verankert. Es wird auch neu in die MetV aufgenommen, dass nicht nur Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor extremen Wetterereignissen, sondern auch zum Schutz vor allen anderen Naturgefahren wie Waldbrände, Hitze, Trockenheit, Lawinengefahren, Erdbeben sowie Hochwasser und damit verbundene Rutschungen, auf die entsprechenden Plattformen des Bundes zugreifen können.
Die verschiedenen Organisationen sind: