Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 17 Seiten
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Leistungsvereinbarungen mit Dritten
Die im Rahmen der nationalen Umsetzung des GCOS-Programms gesprochenen Beiträge des Bundes werden an Dritte in der Schweiz vergeben, welche mit ihren Dienstleistungen zur Umsetzung beitragen. Dazu zählen zum Beispiel Hochschulen, Forschungsanstalten und Private. Bei den Beitragsleistungen des Bundes handelt es sich grundsätzlich um Finanzhilfen im Sinne des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Allerdings erbringen die Institutionen, welche die Beiträge erhalten, in diesem Rahmen ausschliesslich Leistungen, die internationalen Organisationen (insbesondere der WMO) zugutekommen (Endbegünstigte). Es handelt sich um eine indirekte Subventionierung der beteiligten internationalen Organisationen und demnach um eine Subvention im Sinne von Art. 2 Abs. 4 SuG. Kapitel 3 des Subventionsgesetzes (Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen) ist im vorliegenden Fall somit nicht anwendbar.
Für den Abschluss der entsprechenden Leistungsvereinbarungen zwischen MeteoSchweiz und den begünstigten Dritten ist zurzeit der Bundesrat zuständig (Art. 5a Abs. 3 MetG). Da der Inhalt dieser Leistungsvereinbarungen meistens sehr technischer Natur ist, rechtfertigt es sich, die Kompetenz zum Vertragsabschluss an MeteoSchweiz zu delegieren. In den Leistungsvereinbarungen wird jeweils ein jährlicher Kreditvorbehalt aufgenommen.
Mit der Ergänzung dieser Bestimmung wird dem Auftrag aus der Subventionsprüfung 2015 des Bundesrates Rechnung getragen.
Finanzielle Auswirkungen
Gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 6. Juni 2008 unterstützt der Bund langfristig den Beitrag der Schweiz an GCOS mit jährlich CHF 1.6 Millionen (dieser Betrag wird jeweils der Teuerung angepasst). Mit der vorgeschlagenen Überführung des Bundesratsbeschlusses in die MetV bildet diese neu die Rechtsgrundlage und den Rahmen für die (seit längerem erfolgte) Einstellung der entsprechenden Beiträge im Budget für Transferkredite der MeteoSchweiz. Deshalb erwachsen dem Bund mit der vorgeschlagenen Übernahme des Bundesratsbeschlusses in die MetV keine neuen finanziellen Verpflichtungen.
Art. 5: Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW) Übernahme des BRB in die MetV
Ausgangslage
Mit dem neuen Art. 5 soll der Bundesratsbeschluss vom 21. Dezember 1994 betreffend des Beitrags des Bundes an das Global Atmosphere Watch (GAW)-Programm der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) in die MetV überführt und den aktuellen Verhältnissen angepasst werden.
Das GAW-Programm soll aus allen Teilen der Erde Informationen über die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre und deren Wechselwirkung mit Ozeanen und Biosphären liefern.
Die Schweiz beteiligt sich am GAW-Programm, da sie sich mit der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens vom 22. März 1985 zum Schutze der Ozonschicht (SR 0.814.02) und dessen späteren Zusatzprotokollen verpflichtet hat, mit den Vertragsparteien durch systematische Beobachtungen, Forschung und Informationsaustausch zusammenzuarbeiten, um die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Ozonschicht und die Auswirkungen einer Veränderung der Ozonschicht auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu verstehen und zu bewerten.
Dabei werden insbesondere die folgenden Massnahmen unterstützt: