Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 17 Seiten

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Bereits in der geltenden MetV wurden im Anhang unter Punkt 2 und 3 solche fixen Gebühren verankert. Im Rahmen der Aktualisierung der MetV wurden die einzelnen Leistungen dem heutigen Angebot angepasst. Die Gebühren sind dabei unverändert (waren bisher jedoch nicht in der MetV aufgeführt).

Absatz 2:

Die Gebühr für die Erstellung der nicht in Absatz 1 erwähnten Informationen wird berechnet, indem der Aufwand mit dem Stundenansatz des entsprechenden Lohnklassenbands multipliziert wird. Diese Stundenansätze sind in Art. 21 MetV festgehalten.

Art. 18: Gebühr für die Nutzung von Plattformen und eigenentwickelter Software  neu

Die Gebührenberechnung für den Zugriff auf nicht öffentliche, elektronische Plattformen oder für die Nutzung von fachspezifischer, von MeteoSchweiz entwickelter Software, erfolgt kostenbasiert, wobei die Gesamtkosten von Erstellung und Pflege durch die Anzahl der erwarteten Nutzer geteilt werden.

Art. 20: Gebühren für Beratungen sowie für die Einrichtung, Pflege und Übermittlung regelmässiger Lieferungen  teilweise angepasst

Absätze 1 und 3:

Die Gebühren für alle direkten manuellen Aufwände, zum Beispiel für das Einrichten sowie die Pflege regelmässiger Lieferungen, werden berechnet, indem der Aufwand mit dem Stundenansatz des entsprechenden Lohnklassenbands gemäss Art. 21 MetV multipliziert wird. Bei sich oft wiederholenden Tätigkeiten, wie z.B. das Einrichten von Datenlieferungen, wird ein gemittelter Standardaufwand in Rechnung gestellt und der Aufwand wird nicht jedes Mal neu ermittelt.

Zusätzlich zur einmaligen Gebühr für das Einrichten und die Pflege regelmässiger Lieferung werden wiederkehrend Gebühren für die elektronische Übermittlung von Daten und Informationen erhoben. Die Gebühr dafür hängt von der Anzahl Meldungen pro Zeitabschnitt ab. Werden Leistungen häufiger als einmal täglich bezogen, so ist die elektronische Übermittlung pro Meldung günstiger. Im Vergleich zu den Ansätzen in der geltenden MetV wurde die Gebühr leicht gesenkt, was die heutigen tieferen Kosten für die elektronische Übermittlung widerspiegelt. Auch wird mit dieser Anpassung sichergestellt, dass das Verhältnis zwischen der Gebühr für die Datenlieferung und der Gebühr für die Übermittlung weiterhin angemessen bleibt.

Die Verarbeitung von Satellitenbildern bedingt eine spezifische Aufbereitungseinrichtung. Der Aufwand pro verarbeitetes Bild wird mit 0.05 CHF berechnet. Dies ist in Absatz 2 formuliert.

In Absatz 4 wird eine Obergrenze der nach Absatz 3 berechneten Gebühr festgesetzt.

Art. 21: Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand  formal angepasst

Die Stundenansätze basieren auf der Kostenbasis und der Anzahl geleisteter Stunden pro Jahr von MeteoSchweiz. Die Ansätze bleiben gleich hoch wie bisher. Neu werden die Kosten für die Erhebung der Daten nicht mehr explizit genannt, da diese Kosten in den Infrastrukturkosten inbegriffen sind.