Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 17 Seiten
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das Punkt- und das Gitterdatenschema aufeinander abgestimmt sind; dies wurde mit einem fixen Adaptationsfaktor im vorliegenden Schema gelöst. Nebst den Elementen gemäss den Absätzen 2-4 fliesst in die Berechnung der Modelldaten-Einheiten Folgendes ein:
die Anzahl Läufe (Beschränkung auf maximal 4 pro Tag);
die Prognosedauer; und
ein Adaptionsfaktor, um dem grossen Mengenunterschied zwischen Modellpunkt- und -gitterdaten
Rechnung zu tragen.
Zudem gibt es eine Beschränkungen auf maximal 3 Niveaus bei der Gebührenberechnung.
Die Berechnungsformel für Modelldaten lautet demzufolge:
Anzahl Einheiten = Fläche oder Ort x Parameter x Niveau (bis max. 3) x Frequenz x Adaptationsfaktor (5 oder 0.5) x Bezugszeitraum x Lauf (bis max. 4) x Prognose-Dauer.
Artikel 16 Absatz 1 MetV
Aufgrund der unterschiedlichen Natur von Punkt- und Gitterdaten ist die zu bezahlende Grundeinheit verschieden. Die Gebühr für die kleinste Einheit an Punktdaten ist um den Faktor 1000 tiefer als die Gebühr für die kleinste Einheit an Gitterdaten, da Gitterdaten wesentlich mehr Werte enthalten (man bezieht eine ganze Fläche mit einzelnen Daten und nicht nur Daten für einen Punkt).
Absatz 2
Grafiken sind bildliche Darstellungen von Daten. Sie enthalten weniger Informationen als Punkt- oder Gitterdaten. Zum Beispiel kann man aus einer Grafik den Temperaturwert an einem Ort nicht einfach herauslesen, sondern dies ist nur farblich abgebildet. Daher wird für Daten, die in Form einer Grafik bezogen werden, eine geringere Gebühr erhoben (sie kosten nur die Hälfte). Damit werden auch Anreize gesetzt, mehr Grafiken zu beziehen, als dies heute der Fall ist.
Absätze 3 und 4
Ab einer bestimmten Bezugsmenge wird eine Obergrenze eingeführt (20‘000 CHF pro Jahr und Datentyp, 6‘000 CHF pro Jahr beim Produkt Postleitzahlenwetter (Wettermeldungen und –vorhersagen bezogen auf Gemeindegebiete nach Postleitzahlen). Ebenfalls gilt für sehr kleine Bezüge eine Untergrenze, da sich unter einem Betrag von 10 CHF die Rechnungstellung kaum lohnt.
Die neuen Gebührenschemas wurden auf verschiedene mögliche Bestellungen angewendet und die Auswirkungen auf bestehende Kunden evaluiert. Dadurch, dass die Gebühr pro bezogene Einheit sinkt, werden auch die Gebühren für die Lieferungen als Ganzes sinken. Je nach Bezugsmenge und Kunde werden die Gebühren um zwischen 5% (bei Bezügen von wenigen 100 CHF) und 60% tiefer ausfallen (bei grossen Bestellmengen und gewerblicher Nutzung). Einzig bei wenigen ganz kleinen, in der Regel einmaligen Bestellungen können die Gebühren leicht steigen, da die bisherige Untergrenze von 4 CHF auf 10 CHF angehoben wurde.
Art. 17: Gebühren für Informationen teilweise neu
Absatz 1:
Die Gebühr für standardisierte Informationen, wie z.B. Fünftagesprognosen für spezifische Branchen (z.B. Landwirtschaft), wird nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fix in der MetV festgesetzt. Demnach wird auch der Marktwert berücksichtigt, sodass die Verbreitung in der Zielgruppe den zu erwarteten Umfang erreichen kann und die Relation zu Gebühren vergleichbarer Produkte gewahrt bleibt.