Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 6: Leistungen im Rahmen des Grundangebots  angepasst

Art. 1 MetG gibt vor, welche Leistungen der Bund im Bereich Meteorologie und Klimatologie erbringt und delegiert in Art. 3 MetG die Festlegung dieses Grundangebots an den Bundesrat. In der geltenden MetV wurde dies im FLAG-Leistungsauftrag des Bundesrates an MeteoSchweiz gemacht. Mit der Revision wird die Gelegenheit ergriffen, diese Konkretisierung auf Verordnungsebene vorzunehmen. Der neue Artikel 6 beschreibt den heutigen Umfang des Grundangebots gemäss Artikel 1 MetG. Das Grundangebot wird wie bisher gestützt auf die Vorgaben im MetG abgegrenzt von den erweiterten ‚gewerblichen‘ Leistungen (Art. 4 MetG), die zur Deckung besonderer, einzelner Kundenwünsche aufbereitet werden. Diese gewerblichen Leistungen machen einen geringen, rückläufigen Anteil an den Einnahmen von MeteoSchweiz aus.

Die Leistungen im Rahmen des Grundangebots bestehen neu nur noch aus meteorologischen und klimatologischen Daten und meteorologischen und klimatologischen Informationen gemäss den Leistungsgruppen im IAFP. Die Erzeugnisse gemäss geltender MetV wurden in die Informationen integriert.

Definition von meteorologischen und klimatologischen Daten

Unter Daten versteht man das direkte, abgeleitete oder technisch aufbereitete Ergebnis einer meteorologischen Messung, Beobachtung oder Simulation. Unter technischer Aufbereitung werden in diesem Zusammenhang Aggregierungen von Kurzzeitmessungen auf längere Zeitskalen, statistische Ableitungen, räumliche Interpolationen oder grafische Darstellungen (z.B. Zeitreihen, Rastergrafiken) verstanden, welche auf wissenschaftlichen Grundlagen basieren. Daten sind zum Beispiel aktuell gemessene Temperatur- oder Niederschlagswerte, die addierten Stunden- und Tageswerte sowie die daraus erstellten Gitterdaten.

Die Datentypen umfassen im Einzelnen z.B. Bodenstationsdaten, Profildaten der Atmosphäre, Ergebnisse der Vorhersagemodelle, Radar- und weitere gegitterte Daten, manuelle Augenbeobachtungen und Messungen (z.B. Niederschlag und Schnee), Pollen- und Phänologiedaten, Kameradaten, Kombiprodukte aus mehreren Datensätzen. In den Datentypen enthalten sind alle Stationen, Parameter, Zeitauflösungen und Zeitperioden, die standardmässig im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 MetG erfasst und berechnet werden.

Aus diesen Basisdaten werden mit Hilfe von statistischen und numerischen Methoden weitergehende Analysen erzeugt, wie zum Beispiel langjährige Durchschnittswerte verschiedener Klimagrössen, gegitterte Datensätze oder modellierte Ausbreitungsrechnungen von Radioaktivität.

Alle Daten werden in einem offenen (nicht-proprietären) maschinenlesbaren Format bereitgestellt. Die Daten werden in der heute üblichen Bearbeitungsstufe zur Verfügung gestellt, d.h. sie werden ge-

4

sammelt, zentral gespeichert und durchlaufen mehrere Qualitätskontrollen , bevor sie über die verschiedenen Kanäle verteilt werden.

Beispiele von Datenprodukten sind maschinenlesbare Datenlieferungen, monatliche Tabellen von Bodenstationsmessungen, Radar- und Kamerabilder und Flächengrafiken von Klimaparametern.

Die Leistungen im Rahmen des Grundangebots umfassen gemäss Absatz 2 insbesondere Beobachtungen und Messdaten aus den ortsgebundenen oder mit Fernerkundungsmethoden arbeitenden Messsystemen der Atmosphäre. Diese bestehen unter anderem aus Sonden- und Profilersystemen, einem Radarmesssystem, einem Kameranetz, einem über die ganze Schweiz verteilten, hoch verfügbaren Bodenmessnetz sowie einem Phänologie- und Pollenmessnetz.

Definition von meteorologischen und klimatologischen Informationen (Absatz 3)

Informationen sind Leistungen, die mit meteorologischem und/oder klimatologischem Wissen auf der Basis von Daten erzeugt werden und gegenüber diesen einen Mehrwert darstellen. Informationen sind

4 Zum Beispiel durchlaufen die Messdaten eine automatisierte Kontrolle auf physikalische Ausreisser.