Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/31: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie · 17 Seiten
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Art. 1: MeteoSchweiz formelle Anpassung
Durch die Ergänzungen der MetV um die Kompetenzen von MeteoSchweiz internationale Verträge im Sinne von Art. 3 Abs. 2 MetV abzuschliessen, wurde der Art. 1 der geltenden MetV aus formellen Gründen aufgeteilt in zwei Artikel.
In Artikel 1 wird nun die das MetG vollziehende Behörde genannt.
Art. 2: Nationale Zusammenarbeit formelle Anpassung
Entspricht in der geltenden MetV Art. 1 Abs. 2.
Art. 3: Internationale Zusammenarbeit Absatz 1 = formelle Anpassung und Absatz 2 = neu
Absatz 1: formale Anpassung
Es wurde die Formulierung der heutigen Praxis angepasst und „die Direktorin oder der Direktor“ von MeteoSchweiz“ durch „MeteoSchweiz“ ersetzt. Da die Zusammenarbeit im Bereich Klima in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat, wird neu dieser Bereich explizit in die Nennung aufgenommen.
Dem Gesetz entsprechend (Art. 5 Abs. 2 MetG) wird auch in Art. 3 Abs. 1 und 2 MetV von internationalen Verträgen gesprochen. Der Begriff umfasst sowohl die klassischen völkerrechtlichen Verträge als auch Verträge mit internationalen Entitäten, welche keine Völkerrechtssubjekte sind, wie es beispielsweise beim Interessenverband der Europäischen Wetterdienste EUMETNET der Fall ist.
Absatz 2: neu
Im Rahmen der Mitgliedschaft der Schweiz bei der Weltorganisation für Meteorologie (WMO; Übereinkommen: SR 0.429.01) erhält MeteoSchweiz vom Bund Transferkredite zwecks finanzieller Unterstützung der WMO, sowohl für die Pflichtbeiträge als auch für Beiträge auf freiwilliger Basis an spezielle Programme/Aktivitäten. Diese Subventionierung hat sich bewährt; der Bund profitiert von meteorologischen und klimatologischen Daten von hoher Qualität, deren Erhebung die WMO international koordiniert. Der Pflichtbeitrag wird jeweils direkt überwiesen. Bei freiwilligen Beiträgen möchte Meteo-Schweiz vor der Überweisung einen Vertrag mit der WMO abschliessen, aus Gründen der Transparenz des Geldflusses, der Sichtbarkeit ihres Engagements, aber auch, um die WMO zu verpflichten, das Geld bestimmungsgemäss einzusetzen und allfällige Überschüsse zurückzugeben. Als Beispiel dienen die Beteiligung der Schweiz an der Finanzierung der Übersetzung des Wolkenatlasses oder die Beteiligung an der Finanzierung des Trust Fund für ein Integrated Global Greenhouse Gas Information System (IG3IS). Begünstigte Organisation solcher Beiträge ist die WMO selbst.
Die Kompetenz zum Abschluss internationaler Verträge im Bereich der Meteorologie und Klimatologie liegt in erster Linie beim Bundesrat (Art. 5 Abs. 2 MetG). MeteoSchweiz kann zurzeit nur rein fachtechnische Verträge selbständig abschliessen (Art. 5 Abs. 2 MetG; Art. 2 der geltenden MetV). Die oben erwähnten Verträge über eine finanzielle Verpflichtung fallen nicht darunter. Deshalb soll neu in diesem Bereich von der in Art. 48a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR172.010) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Abschlusskompetenz vom Bundesrat an das EDI delegiert werden. Bei Verträgen von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 7a RVOG wird die Abschlusskompetenz MeteoSchweiz selbst zugeteilt.
Verträge über die finanzielle Beteiligung der Schweiz aus dem bereits bewilligten Budget dürften grundsätzlich in Anwendung von Art. 7a Abs. 3 lit. c RVOG als von beschränkter Tragweite gelten, vorausgesetzt der Schwellenwert in Art. 7a Abs. 4 lit. c RVOG wird nicht überschritten (einmalige Aus-