Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 195 Abs. 1 (aufgehoben), 1bis, 1ter(neu) und 2

Abs. 1: Seit der Teilrevision vom 16. November 2016, in Kraft seit 15. Januar 2017 (AS 2016 5133) enthält der Artikel 124 keine technischen Anforderungen für Verbindungseinrichtungen von Sattelanhängern mehr. Ohne diesen Verweis auf die Verbindungseinrichtung von Sattelanhängern gelten die allgemeinen Anforderungen gemäss Artikel 91.

Abs. 1bis: Anhängerkupplungen an Anhängern zum Ziehen weiterer Anhänger müssen funktional und technisch dieselben Anforderungen erfüllen wie solche an Zugfahrzeugen. Ohne expliziten Verweis gelten die allgemeinen Anforderungen im Artikel 91 aber nur für die Anhängevorrichtung vorne am Anhänger. Die heute verlangte Drehbarkeit ergibt sich aus dem im Artikel 91 verlangten «Stand der Technik», wie er insbesondere in der delegierten Verordnung (EU) 2015/20839 beschrieben ist.

Abs. 1ter: Der Ausschluss von Sattelkupplung und Königszapfen ist eine Folgeänderung der vollständigen Übernahme der EU-Anhängerklassen in die VTS. Das aus der EU-Legaldefinition stammende Konstruktionsmerkmal stellt eine Bauvorschrift dar und wird deshalb in die technischen Anforderungen übernommen.

Abs. 2: Der Begriff «Starrdeichselanhänger» wird ergänzt, zudem wird der Term «mit Ausnahme der Nachlaufachsen für Langgut» gestrichen, da Langmaterialanhänger weder als Zentral- noch als Starrdeichselanhänger gelten.

Art. 201 Bremsen

Abs. 1: Die EU hat verbesserte Vorschriften für Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Arbeits- und Transportanhängern (S- und R-Klassen) erlassen. Ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzung bestehen in der EU jedoch nur Vorschriften für Transportanhänger (O-Klassen). Für die Arbeitsanhänger hingegen besteht kein spezifisches harmonisiertes EU-Recht. Der Sicherheitsstandard der EU-Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsanhänger liegt über demjenigen der heute geltenden Schweizer Vorschriften für Arbeitsanhänger. Weil die EU-Vorschriften mit den Anhängern der Klasse S (vgl. Erläuterungen zu Art. 21) auch Arbeitsanhänger regeln und den Eigenheiten dieser Fahrzeuge speziell Rechnung tragen, können sie auch für Arbeitsanhänger ausserhalb der Landwirtschaft angewendet werden. Die Harmonisierung erlaubt eine Vereinfachung der VTS-Vorschriften.

Die Druckluftbremsen der land- und forstwirtschaftlichen EU-Fahrzeuge (Verordnung (EU) Nr. 167/201340 und delegierte Verordnung (EU) 2015/6841) sind kompatibel mit den Bremsanschlüssen von Zugfahrzeugen mit EU-Bremssteuerung nach Lastwagen-Standard (UNECE-Reglement Nr. 1342). Die Anhänger können damit ohne Weiteres an Lastwagen mitgeführt werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung bietet sich bei Arbeitsanhängern neu auch die Möglichkeit hydraulische Zweileitungsbremsanlagen einzubauen. Damit würde sichergestellt, dass schnelle EU-Traktoren – die wahlweise mit Anschlüssen für die hydraulische und / oder pneumatische Zweileitungsbremsanlage ausgerüstet sein können – ohne weitere Anpassungen zum Ziehen von nicht landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern zugelassen werden können.

Abs. 2: Da sich das Prüfverfahren aufgrund des umfassenden Verweises für die Bremsanforderungen im Absatz 1 auch nach den internationalen Vorschriften richten soll, kann nach den Schweizer Vorschriften nur noch die Wirkung überprüft werden (beispielsweise anlässlich der periodischen Fahrzeugprüfung).

Abs. 3: Die delegierte Verordnung (EU) 2015/68 (vgl. Abs. 1) enthält Bremsvorschriften für Starrdeichselanhänger, Zentralachsanhänger und Normalanhänger mit Drehschemel. Weil Arbeitsanhänger auch Sattelanhänger sein können, muss in Absatz 3 festgelegt werden, welche Anforderungen zur Anwendung kommen sollen.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen gestaffelt in Kraft treten (vgl. Ziff. III im Verordnungsentwurf).

39 Siehe Fussnote in Kapitel 2.1. zu Art. 21.

40 Siehe Fussnote in Kapitel 1.2.1.

41 Siehe Fussnote in Kapitel 2.1. zu Art. 127 Abs. 4.

42 Siehe Fussnote in Kapitel 2.1. zu Art. 127 Abs. 4.