Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten
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Art. 202 (aufgehoben)
Durch den Verweis auf die EU-Vorschriften können künftig die schweizerischen Bremsvorschriften entfallen (vgl. Erläuterungen zum Art. 201). Die pneumatische Anhängerbremse nach dem Schweizer System – Bremsansteuerung mittels Druckabfall in der Steuerleitung – ist technisch überholt und nur noch von untergeordneter Bedeutung. Dasselbe gilt für die Ausführung bestehend aus nur einer Leitung (bis 5,00 t). Zur Verringerung der Anzahl verschiedener Systeme und damit zur Verbesserung der Austauschbarkeit von Zugfahrzeugen und Anhängern, sollen diese Bremssysteme für Neufahrzeuge nicht mehr weitergeführt werden. Die vorgeschlagene Änderung soll gestaffelt in Kraft treten (vgl. Ziff. III im Verordnungsentwurf).
Art. 203 Abs. 1 und 2 (aufgehoben): Sicherheitsverbindung
Durch den Verweis auf die EU-Vorschriften können künftig die schweizerischen Bremsvorschriften entfallen (vgl. Erläuterungen zum Art. 201). Die vorgeschlagenen Änderungen sollen gestaffelt in Kraft treten (vgl. Ziff. III im Verordnungsentwurf).
Art. 205 Abs. 3 und 4 sowie 4bis(aufgehoben)
Abs. 3: Die Anforderungen an die Betriebsbremsanlagen von Anhängern an Motor- und Arbeitskarren entsprechen bereits heute weitgehend denjenigen von landwirtschaftlichen Anhängern mit Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h. Die EU-Vorschriften verlangen auch bei Geschwindigkeiten bis 30 km/h Bremsanlagen mit zwei Leitungsverbindungen zum Zugfahrzeug und eine an das Betriebsgewicht angepasste Wirkung der Betriebsbremse in Form einer manuellen oder automatisch lastabhängigen Bremskraftregelung. Damit soll den zunehmenden Transportgewichten und den damit einhergehenden grossen Unterschieden zwischen Leer- und Gesamtgewicht Rechnung getragen werden. Durch die Harmonisierung dieser Vorschriften mit dem weiterentwickelten EU-Recht sollen die VTS-Bestimmungen vereinfacht und technische Handelshemmnisse abgebaut werden.
Abs. 4: Die Gewichtslimite von Arbeitsanhängern ohne Betriebsbremse soll von 3,0 t auf 3,5 t angehoben, für Transportanhänger hingegen von 3,0 t auf 1,5 t reduziert werden. Für Anhänger mit Auflaufbremsanlage beträgt das Garantiegewicht bisher höchstens 6,0 t. Künftig soll es bis 8,0 t betragen können. Diese Angaben beziehen sich jeweils auf das von den Achsen übertragene Gewicht ohne Stützlast.
Abs. 4bis: Der Bezug auf das EU-Recht in Absatz 3 deckt auch die Anforderungen an die Feststellbremse ab. Der Verweis auf den Artikel 203 kann daher entfallen.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen gestaffelt in Kraft treten (vgl. Ziff. III im Verordnungsentwurf).
Art. 207 Abs. 1 und 6
Der Gliederungstitel vor dem Artikel 207 wird an den Begriff der «land- und forstwirtschaftlichen» Fahrzeuge angepasst.
Abs. 1: Die geltende Bestimmung definiert die landwirtschaftlichen Anhänger mit dem Verweis auf den Artikel 86 VRV. Sie unterscheidet zudem Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und solche mit mehr als 30 km/h bis 40 km/h und erwähnt, dass Letztere zulassungspflichtig sind.
Die Definition der landwirtschaftlichen Fahrzeuge wird im Sinne einer allgemeinen Begriffsbestimmung im Artikel 9 zusammengefasst und erübrigt sich an dieser Stelle (vgl. Erläuterungen zum Art. 9). Entfallen kann zudem die Textpassage, gemäss derer Anhänger nur dann mit 40 km/h verkehren dürfen, wenn die entsprechenden Vorschriften erfüllt sind. Denn es entspricht der allgemeinen Systematik der VTS, dass in Abhängigkeit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit unterschiedliche Anforderungen gelten. Die Zulassungsplicht wiederum ist im Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) geregelt und bedarf keiner Erwähnung.
Abs. 6: Die aufgehobene Rahmenrichtlinie soll durch die seit 1. Januar 2016 geltende Rahmenverordnung ersetzt werden.