Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

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Art. 208 Abs. 1 und 1bis

Abs. 1: Sicherheitsverbindungen sind Vorrichtungen, die bei einer ungewollten Trennung der Verbindungseinrichtung wirksam werden, indem sie den Anhänger führen oder dessen Betriebsbremse aktivieren. Hinsichtlich der Bremsen und Sicherheitsverbindungen sollen künftig die technischen Anforderungen der EU für alle land- und forstwirtschaftlichen Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten. Die Änderung des Absatzes 1bisdient der Harmonisierung mit dem weiterentwickelten EU-Recht und ermöglicht eine Entflechtung der Schweizer Vorschriften. Dazu kommen Folgeanpassungen aufgrund der Aufhebungen im Artikel 203 und den Änderungen im Artikel 205.

Abs. 1bis: Für die Bremsanforderungen soll direkt auf die seit 1. Januar 2016 geltende EU-Verordnung verwiesen werden.

Auswirkungen für Anhänger bis 30 km/h (Abs. 1):

Die Gewichtslimite von Arbeitsanhängern ohne Betriebsbremse würde von 3,0 t auf 3,5 t angehoben. Für Transportanhänger hingegen von 3,0 t auf 1,5 t reduziert. Für Anhänger mit Auflaufbremsanlage beträgt das Garantiegewicht bisher höchstens 6,0 t, künftig könnte es bis 8,0 t betragen. Die Angaben beziehen sich jeweils auf das von den Achsen übertragene Gewicht ohne Stützlast.

Auswirkungen für Anhänger über 30 km/h bis 40 km/h (Abs. 1bis):

Die Gewichtslimite von Anhängern ohne Betriebsbremse würde unverändert 0,75 t betragen. Für Anhänger mit Auflaufbremsanlage beträgt das Garantiegewicht bisher höchstens 3,5 t; sind alle Räder des Anhängers gebremst, könnte es künftig bis 8,0 t betragen. Die Angaben beziehen sich jeweils auf das von den Achsen übertragene Gewicht ohne Stützlast.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen gestaffelt in Kraft treten (vgl. Ziff. III im Verordnungsentwurf).

Art. 209 Sachüberschrift und Abs. 4 (aufgehoben):

Die Anforderungen an die Verbindungseinrichtung von Anhängern richten sich auch bei landwirtschaftlichen Anhängern nach den allgemeinen Bestimmungen im Artikel 91. Dieser verlangt bereits, dass Verbindungseinrichtungen dem internationalen harmonisierten Recht entsprechen müssen. Da die Anforderung im Artikel 209 Absatz 4 (nicht drehbare Zugöse) auch in der delegierten Verordnung (EU) 2015/20843 besteht, kann der Absatz aufgehoben werden.

Die Sachüberschrift wird den Sachverhalten angepasst, die noch vom Artikel 209 geregelt werden.

Art. 219 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie 3 Einleitungssatz

Abs. 2: Im italienischen Text wird im Einleitungssatz der Ausdruck «a meno che sia» durch «a meno che non sia» und bei Buchstabe b der Ausdruck «dispositivi di agganciamento dei rimorchi e dei semirimorchi» durch «ganci traino e ralle» ersetzt.

Abs. 3: Im italienischen Text wird im Einleitungssatz der Ausdruck «collaudi» durch «collaudi in officina» ersetzt

Art. 222f Abs. 6

Der Ausdruck «classe N1» im französischen Text ist nicht korrekt; es muss der Ausdruck «catégorie N1» verwendet werden.

Art. 222p (neu) Übergangsbestimmungen

Abs. 1: Übergangsbestimmung für Zirkus- und Schaustelleranhänger, siehe Erläuterungen zum Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c.

Abs. 2: Übergangsbestimmung für die Seitenblickspiegel an bereits ausgerüsteten Zusatzgeräten, siehe Erläuterungen zum Artikel 112 Absatz 5.

Abs. 3: Die zeitgleiche Einführung des «intelligenten Fahrtschreibers» mit der EU (vgl. Art. 100) verlangt verschiedene Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Fahrtschreiberausrüstungspflicht. Die geänderten Vorschriften sollen ohne zeitlichen Verzug in Kraft treten und «intelligente Fahrtschreiber» damit

43 Siehe Fussnote in Kapitel 2.1. zu Art. 21.