Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten
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Aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/1628 auf Motorleistungen unter 19 kW können diese Vorschriften neu auch für Motoreinachser und Motorhandwagen angewendet werden. Gemäss Abklärungen mit dem Bundesamt für Umwelt BAFU unterstehen diese Fahrzeuge nach den Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung (LRV) ebenfalls den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628, wenn sie abseits von öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen gestaffelt in Kraft treten (vgl. Ziff. III im Verordnungsentwurf).
Ziff. 213 (neu): Alle Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 7,50 t und Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sollen neu auch mit Stufe V-Motoren gemäss der Verordnung (EU) 2016/1628 zugelassen werden können. Dies gilt auch dann, wenn sie als Fahrzeuge der Klassen M, N oder L an und für sich anderen Abgasvorschriften unterstehen würden. Unter anderem betrifft dies auch die in der Verordnung (EU) 2016/1628 geregelten ATV und Side-by-Side Fahrzeuge, die primär für das Gelände gebaut sind und nur sekundär auf der Strassen verwendet werden. In der Schweiz können diese ohne Zulassung kaum verwendet werden. Aufgrund der technischen Merkmale fallen sie in der Regel in die Kategorie der L-Fahrzeuge und müssten demzufolge die entsprechenden Abgasvorschriften erfüllen, teilweise werden sie in der EU auch als Traktoren genehmigt. Damit solche ausschliesslich für den Geländeeinsatz gebauten Fahrzeuge, die z. B. in den USA hergestellt werden, trotzdem zugelassen werden können, wenn sie Stufe V erfüllen, kann es von Vorteil sein, sie wenigstens mit 45 km/h und den entsprechenden Erleichterungen der VTS zulassen und verwenden zu können.
Ziff. 216: Die Liste der Bestimmungen, die auch für Fahrzeuge gelten, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind, wird um die neue Ziffer 213 erweitert.
Anh. 6 Ziff. 111.2, 111.31, 221, 37 Pkt. 9 und 10 sowie 42 Einleitungsteil
Ziff. 111.2: Der Verweis auf das EU-Recht wird aktualisiert.
Ziff. 111.31: Der Ausdruck «propulsion électrique» im französischen Text muss ergänzt werden, er stimmt nicht mit der deutschen und italienischen Version überein; es muss heissen «propulsion purement électrique».
Ziff. 221: Die Vorgaben für das Drehzahlmessgerät werden an das weiterentwickelte EU-Recht angepasst (Drehzahlmesser der Klasse 2.0 anstatt wie bisher 2.5).
Ziff. 37 Pkt. 9 und 10: Die Grenzwerte für Traktoren werden mit dem weiterentwickelten EU-Recht harmonisiert.
Ziff. 42 Einleitungsteil: Der Verweis auf das EU-Recht wird aktualisiert.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen gestaffelt in Kraft treten (vgl. Ziff. III im Verordnungsentwurf).
Anh. 7
Einzelne Anpassungen ergeben sich aus der Aktualisierung der Bezüge auf die neuen Bremsanforderungen der EU für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) 2015/6852. Die Verweisaktualisierungen betreffen die Ziffern 16 und 18. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen zu einem grossen Teil gestaffelt in Kraft treten (vgl. Ziff. III im Verordnungsentwurf).
Ziff. 11:
Nach der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 bezieht sich die Wirkungsanforderung auf den Bremsweg und/oder die mittlere Vollverzögerung. Die einzige internationale Bremsvorschrift, die sich bis anhin auf die mittlere Verzögerung bezog, die Richtlinie 76/432/EWG53 für Traktoren, ist seit dem 1. Januar 2016 aufgehoben.
Die Einführung von Formelzeichen soll die Verständlichkeit der Tabellen im Anhang 7 verbessern, da sich diese einfacher gestalten lassen.
52 Siehe Fussnote in Kapitel 2.1. zu Art. 127 Abs. 4.
53 Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1 (aufgehoben).