Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

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schon freiwillig eingebaut werden dürfen. Ab dem 15. Juni 2019 sollen die neuen Ausrüstungsvorschriften dann für neu zuzulassende Fahrzeuge verbindlich werden. [siehe auch den Erläuternden Bericht «Chauffeurverordnung (ARV 1) sowie weitere Verordnungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 165/201444 (Einführung des «intelligenten Fahrtschreibers»)»]

Abs. 4: Ab dem 15. Juni 2034 sollen die Fahrtschreiberausrüstungspflicht nach Absatz 3 auch für noch in Verkehr stehende alte Fahrzeuge gelten, mit denen Fahrten ins Ausland gemacht werden [siehe auch den Erläuternden Bericht «Chauffeurverordnung (ARV 1) sowie weitere Verordnungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Einführung des «intelligenten Fahrtschreibers»)»].

Abs. 5: Übergangsbestimmung für Brandschutz in Gesellschaftswagen nach dem UNECE-Reglement Nr. 10745, siehe Erläuterungen zum Artikel 123 Absatz 5.

Anh. 2

Der Anhang 2 bildet den in der Schweiz verbindlichen Stand der internationalen fahrzeugtechnischen Vorschriften ab. Der Stand vom Anhang 2 ist massgebend für VTS-Bestimmungen, die direkt auf das EU-Recht verweisen, aber auch für die Verordnungen TAFV 146 und TAFV 247, welche in Übereinstimmung mit dem MRA die technischen Anforderungen für Fahrzeuge regeln, die vollumfänglich dem EU-Recht entsprechen (TAFV 348 nur unilateral, nicht MRA-relevant). Als Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung von Typengenehmigungen von Personenwagen, Lastwagen, Gesellschaftswagen und Traktoren und deren Anhänger, werden die Rechtsvorschriften der Schweiz daher laufend an das geltende Recht der EU angepasst (Anhang 1 Kapitel 12 Abschnitt V Ziffer 3 und Kapitel 13 Abschnitt V Ziffer 2 MRA).

Anh. 3 Anforderungen an Kamera-Monitor-Systeme

Siehe Erläuterungen zum Artikel 112.

Anh. 5

Ziff. 111, 112, 121, 211a, 211a.1, 211b, 211b.1, 213 und 216 sowie Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen

Verschiedene Anpassungen ergeben sich aus der Aktualisierung der Bezüge auf die neuen Anforderungen betreffend Abgasvorschriften der EU für mobile Maschinen und Geräte nach der Verordnung (EU) 2016/1628 (NRMM). Die Richtlinie 97/68/EG49 wurde per 1. Januar 2017 aufgehoben, für die Zulassung von Fahrzeugen gilt sie aber noch bis zum 1. Januar 2019, deshalb ist die Erwähnung der Richtlinie 97/68/EG weiterhin notwendig. Die Verweisaktualisierungen betreffen die Ziffern 111, 112, 121, 211a und 211b.

Die internationalen Vorschriften verlangen bei einzelnen Fahrzeugarten mit Dieselmotoren (z. B. Arbeitsmotorwagen, Traktoren) keine Rauchmessung mehr. Daraus ergeben sich Nachfolgeänderungen in der Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen50. Siehe hierzu die Erläuterungen im Kapitel 2.2 (Änderung der Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen).

In den Ziffern 211a.1 und 211b.1 erfolgen Anpassungen an den neuen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/162851 (NRMM).

Ziff. 212a (neu): Für Motorschlitten, (sog. Schneemobile), galten bisher keine Abgasvorschriften. Sie werden entsprechend dem neuen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 ebenfalls diesen Bestimmungen unterstellt.

44Siehe Fussnote in Kapitel 1.2.1. zu Art. 100 Abs. 1 Bst. a und b, 1bis–1quater(neu) und 2.

45Siehe Fussnote in Kapitel 2.1. zu Art. 123 Abs. 5.

46 SR 741.412

47 SR 741.413

48 SR 741.414

49Siehe Fussnote in Kapitel 1.2.3.

50 SR 741.437

51 Siehe Fussnote in Kapitel 1.2.3.