Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

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Ziff. 12:

Für gekapselte Bremsen ist in den heute geltenden Prüfvorschriften kein Mass definiert. Die Definition und der Wert entsprechen der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 Anhang II Ziffer 2.2.1.1.2.

Ziff. 13:

Die bisherige Formulierung ohne Unterscheidung der Fahrzeuge kann nicht mehr allen Fahrzeugklassen gerecht werden. Die bisherigen Werte treffen auf keine der betroffenen Fahrzeugklassen exakt zu. Der Ablauf und die Werte entsprechen folgenden international harmonisierten Vorschriften:

- UNECE-Reglement Nr. 1354 Anhang 4 Ziffer 1.5.1.1.

- UNECE-Reglement Nr. 13-H55 Anhang 3 Ziffer 1.5.1.1.

- Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 Anhang II Ziffer 2.3.1.1.

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/201456 Anhang III und UNECE-Reglement Nr. 7857 Anhang 3 Ziffer 7.3

Ziff. 14:

EU-Traktoren mit einem Gesamtgewicht über 12 t und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h müssen mit einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Dasselbe gilt für gewerbliche Traktoren nach VTS mit über 3,5 t Gesamtgewicht und über 45 km/h Höchstgeschwindigkeit.

Nicht nur die bisher genannten Lastwagen, sondern auch Sattelschlepper können O4-Anhänger ziehen und müssen die Typ IIA-Prüfung durchlaufen. Die Nennung von «Fahrzeugen der Klasse N3» deckt beide Fahrzeugarten ab.

Ziff. 151 und 153:

Das UNECE-Reglement Nr. 13 und die delegierte Verordnung (EU) 2015/68 sehen verschiedene Verfahren vor, um zu ermitteln, wie schnell es geht, wenn man das Bremspedal drückt, bis die volle Bremswirkung eintritt. Vorgesehen sind die Messung auf dem Bremsprüfstand, die Messung ohne Raddrehung und dynamische Effekte (Auflaufen der Bremsbacken) und die Messung im Fahrversuch. Der Änderungsvorschlag deckt die Anforderungen von UNECE-R 13 Anhang 4 Ziffer 4.1.1. bis 4.1.3. und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 Anhang II Ziffer 3.3.1.1. bis 3.3.1.4. ab. Ohne Erweiterung der Ziffer 151, die in der geltenden Fassung die Messmethode ohne Raddrehung nicht vorsieht, entsteht ein Widerspruch zur Ziffer 153.

Ziff. 16:

Die Prüfanforderungen werden um die Anforderungen für landwirtschaftliche Traktoren erweitert.

Ziff. 17:

Bei der «dynamischen Prüfung» von Anhängern mit Auflaufbremse handelt es sich um den «praktischen Fahrversuch zur Beurteilung des allgemeinen Bremsverhaltens», der in Anhang 12 Ziffer 9.5.3. vom UNECE-Reglement Nr. 13 und Anhang VIII Ziffer 10.5.3. der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge verlangt wird. Die Bedeutung der «dynamischen Prüfung» soll klarer ausgeführt werden.

Ziff. 18:

Die Prüfanforderungen werden um die Anforderungen für landwirtschaftliche Traktoren erweitert.

Ziff. 21 Sachüberschrift, Ziff. 211, 212, 213.1 Bst. b und c sowie 214:

Das Fahrzeuge der Klassen M und N betreffende Prüfverfahren wird um die Klassen T und C erweitert. Die neuen EU-Vorschriften für Traktoren verlangen nebst der Betriebsbremse eine Hilfsbremse, eine

54 Siehe Fussnote in Kapitel 2.1. zu Art. 127 Abs. 4.

55 UNECE-Reglement Nr. 13-H vom 11. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Ergänzung 16, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 12H Rev. 3 Änd. 1).

56 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. L 007 vom 10.1.2014, S. 1, geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2016/1824, ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 1.

57 UNECE-Reglement Nr. 78 vom 15. Oktober 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 2, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.77 Rev.1 Änd.2).