Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

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Feststellbremse und eine Restbremswirkung bei einem Teilausfall der Betriebsbremse. Die Prüfverfahren sind vergleichbar mit denjenigen von Personenwagen nach UNECE-Reglement Nr. 13-H und Nutzfahrzeugen gemäss UNECE-Reglement Nr. 13. Dadurch bietet sich die Zusammenlegung der Traktorvorschriften mit denjenigen von Autos und Lastwagen an.

Ziff. 22 Sachüberschrift und 221:

Das Fahrzeuge der Klasse O betreffende Prüfverfahren wird um die Klassen R und S erweitert. Die neuen EU-Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Anhänger weisen dieselben Prüfverfahren auf, wie diejenigen von Anhängern an Personenwagen und Lastwagen im UNECE-Reglement Nr. 13. Auch die verlangte Wirkung ist bei Anhängern mit mehr als 30 km/h Höchstgeschwindigkeit in der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 gleich wie in der UNECE-Regelung. Dadurch bietet sich die Zusammenlegung der Prüfvorschriften für Anhänger an Motorwagen an.

Ziff. 24 (aufgehoben):

Die Prüfvorschriften für landwirtschaftliche Traktoren sollen in die Prüfverfahren der Fahrzeuge der Klassen M und N überführt und die Ziffer 24 daher aufgehoben werden (vgl. Erläuterung zu Ziffer 21).

Ziff. 311.4:

Wie bei den Fahrzeugen, die den internationalen Vorschriften entsprechen müssen (Ziff. 1), sollen die zusätzlichen Prüfverfahren für die Messung der Schwellzeit auch bei den unter Ziffer 3 fallenden Fahrzeugen angewendet werden können (vgl. Erläuterungen zu Ziff. 15).

Ziff. 312.1 und 312.2:

Die Wirkvorschriften sollen an diejenigen des internationalen harmonisierten Rechts angepasst werden. Sowohl das UNECE-Reglement Nr. 13 für die Klasse N wie auch die Verordnung (EU) 2015/68 für T und C (über 30 km/h) verlangen die neuen höheren Verzögerungswerte. Auch Arbeitsmotorwagen, für die keine EU-Vorschriften direkt anwendbar sind sowie nicht nach den internationalen Vorschriften gebaute gewerbliche Traktoren sollen daher gleich wirksame Bremsen haben wie Lastwagen und Sattelschlepper.

Ziff. 313.1 und 313.2: Die Wirkvorschriften sollen an diejenigen des internationalen harmonisierten Rechts angepasst werden. Auch die Verordnung (EU) 2015/68 für T und C verlangt bis 30 km/h diese Verzögerungswerte.

Ziff. 314.11, 314.12, 314.2 und 314.5:

Die Wirkvorschriften für Arbeitsanhänger, Anhänger bis 30 km/h und landwirtschaftliche Anhänger sollen an diejenigen des internationalen harmonisierten Rechts angepasst werden. Auch die Verordnung (EU) 2015/68 (Klassen R und S) und das UNECE-Reglement Nr. 13 (Klasse O) verlangen die neuen höheren Verzögerungswerte. Mit der Einteilung von Transportanhängern als Arbeitsanhänger (vgl. Erläuterungen zum Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c) sind dadurch keine geringeren Anforderungen an die Wirksamkeit den Bremsen verbunden.

Ziff. 315:

Die Sachüberschrift wird angepasst – die aufgeführten Verzögerungswerte sollen künftig nebst den Fahrrädern nur noch für Motorfahrräder bis höchstens 30 km/h gelten (siehe Erläuterungen zu Ziff. 316).

Ziff. 316:

Das Prüfverfahren für Bremsen von Motorfahrrädern mit einer Tretunterstützung, die auch über 30 km/h wirkt, soll sich gemäss den Änderungsvorschlägen der Artikel 178 Absatz 5 und 179 Absatz 6 neu nach Anhang 7 Ziffer 3 richten. In Ziffer 316 werden deshalb Mindestverzögerungswerte festgelegt, die diesen schnelleren Fahrzeugen angemessen sind (siehe Erläuterungen zur Änderung von Artikel 178 Absatz 5).

Ziff. 32:

Wie das UNECE-Reglement Nr. 13 verlangt auch die Verordnung (EU) 2015/68 bei der Heissbremsprüfung (Anh. II Ziff. 2.3.3.3.) die Überprüfung zweier Kriterien: Absinken der Wirkung gemessen an der Mindestanforderung und gemessen an der erzielten Wirkung im kalten Zustand. Bremsen, die kurzfristig viel Leistung erbringen, aber bei andauernder Betätigung sehr schnell schwächer werden, sind ebenso unerwünscht, wie Bremsen deren Wirkung generell gering ist. Die Prüfung der Heissbremswirkung nach den schweizerischen Vorschriften wird mit der vorgeschlagenen Änderung vollständig kompatibel zu derjenigen des internationalen harmonisierten Rechts.